LG Hamburg: Urheberrechtliche Speicherpflicht des Access-Providers auf Zuruf
Ein Access-Provider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartende Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-„Tauschbörsen“ verpflichtet, „auf Zuruf“ aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung des Auskunftsverfahrens mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Das bedingt in zumutbarem Rahmen auch die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen, um auf Zuruf zeitnah reagieren zu können.
Datenschutzrechtliche Regelungen stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.
Bei Weigerung des Access-Providers kann diesem im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, im Zeitpunkt des Zurufs während einer laufenden Verletzungsverbindung noch vorhandene Verkehrsdaten bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens zu löschen.
(LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2009 – 308 O 75/09)

