LG Kiel: Gewerbliches Ausmaß sowie Schwere einer Urheberrechtsverletzung in einer Internettauschbörse

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner
Filed under: Filesharing 

In „gewerblichem Ausmaß“ begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, B. v. 27.10.2008 – 3 W 184/08).

Ein einmaliges Herunter- oder Heraufladen von Dateien kann für sich allein kein „gewerbliches Ausmaß“ einer Urheberrechtsverletzung begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.

Zwar waren die Musiktitel, an denen die Ast. die Rechte hat, zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung erst vergleichsweise kurz auf dem Markt. Dies allein reicht jedoch nicht, um eine Annahme einer „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG zu rechtfertigen. Vielmehr setzt die Bejahung dieser Verletzungsqualität voraus, dass der wirtschaftliche Wert der Nutzung des Urheberrechtes in erheblichem Umfang durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt wird. Welchen wirtschaftlichen Wert ein Urheberrecht besitzt, richtet sich in erster Linie danach, welche Nachfrage am Markt nach dem geschützten Werk besteht. Diese Nachfrage wird zwar auch von der Aktualität des Werks, insb. jedoch von der Bekanntheit des Interpreten und seines geschützten Werks geprägt. … aus http://de.wikipedia.org/wiki/Milow_(Sänger) ergibt sich, dass „Milow“ ein vergleichsweise unbekannter Künstler ist, dessen Album „Milow“ in Deutschland nur eine Woche lang auf Platz drei der „Germany Albums Top 50“ platziert und in der letzten Aprilwoche letztmals überhaupt in den „Charts“ verzeichnet war. Eine „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG lässt sich aus diesen Umständen daher nicht herleiten.

(LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009 – 2 O 112/09)

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