LG Kiel: Gewerbliches Ausmaß sowie Schwere einer Urheberrechtsverletzung in einer Internettauschbörse

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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In „gewerblichem Ausmaß“ begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, B. v. 27.10.2008 – 3 W 184/08).

Ein einmaliges Herunter- oder Heraufladen von Dateien kann für sich allein kein „gewerbliches Ausmaß“ einer Urheberrechtsverletzung begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.

Zwar waren die Musiktitel, an denen die Ast. die Rechte hat, zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung erst vergleichsweise kurz auf dem Markt. Dies allein reicht jedoch nicht, um eine Annahme einer „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG zu rechtfertigen. Vielmehr setzt die Bejahung dieser Verletzungsqualität voraus, dass der wirtschaftliche Wert der Nutzung des Urheberrechtes in erheblichem Umfang durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt wird. Welchen wirtschaftlichen Wert ein Urheberrecht besitzt, richtet sich in erster Linie danach, welche Nachfrage am Markt nach dem geschützten Werk besteht. Diese Nachfrage wird zwar auch von der Aktualität des Werks, insb. jedoch von der Bekanntheit des Interpreten und seines geschützten Werks geprägt. … aus http://de.wikipedia.org/wiki/Milow_(Sänger) ergibt sich, dass „Milow“ ein vergleichsweise unbekannter Künstler ist, dessen Album „Milow“ in Deutschland nur eine Woche lang auf Platz drei der „Germany Albums Top 50“ platziert und in der letzten Aprilwoche letztmals überhaupt in den „Charts“ verzeichnet war. Eine „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG lässt sich aus diesen Umständen daher nicht herleiten.

(LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009 – 2 O 112/09)

LG Düsseldorf: Störerhaftung des eDonkey-Server-Betreibers

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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Das Landgericht hatte mit Urteil vom 12.09.2008 über die Frage zu entscheiden, wann der Betreiber eines eDonkey-Servers nicht als Störer für eine Urheberrechtsverletzung an einem Musikwerk haftet, das innerhalb des Peer-to-Peer-Netzwerkes eDonkey zur Verfügung gestellt wird.

Teilt der Inhaber von Urheberrechten an Musiktiteln dem Betreiber eines solchen Servers lediglich die Namen der einzelnen Musiktitel mit, deren Entfernung er verlangt, nicht aber den Albumnamen und auch nicht den Dateinamen, unter dem die Titel gefunden wurden, wäre die Bejahung einer Prüfungspflicht hinsichtlich dieser nicht mitgeteilten Angaben unverhältnismäßig.

Es ist zwar offensichtlich, dass ein Musikwerk nicht nur als Einzeldatei, sondern auch im Rahmen eines Archivs unter dem Namen eines Albums angeboten werden kann. Ob und in welchem Umfang der Diensteanbieter, der von einer konkreten Urheberrechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, verpflichtet ist, den Wortfilter auch auf den Namen des Albums des Künstlers oder eines Samplers, auf dem sich das Werk befindet, zu erstrecken, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Unter anderem kommt es darauf an, ob er auch Kenntnis von diesen Namen hat oder welchen zusätzlichen Aufwand eine Suche nach solchen alternativen Benennungsmöglichkeiten erfordert.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2008 – 12 O 621/07)

LG Hamburg: Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers für P2P-Urheberrechtsverletzungen durch Familienangehörige

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 15.07.2008 entschieden, dass ein Anschlussinhaber für sämtliche über seinen Internetzugang begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er nicht entsprechende Prüf- und Kontrollmaßnahmen getroffen hat.

Das Überlassen eines Internetzuganges, insbesondere an Kinder und Jugendliche birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Kind oder Jugendlichen solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das gilt im Zweifel bei einer Überlassung an jeden Dritten. Das gilt aber umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen oder ein Kind erfolgt, bei dem sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat.

Bevor der Anschlussinhaber Familienangehörigen oder Dritten den Internetanschluss zur Verfügung stellt, hat er sich über die dadurch bedingten Risiken zu informieren und seine Familienangehörigen gehörig zu belehren sowie anschließend jedenfalls stichprobenartig zu kontrollieren, was diese auf dem Computer veranstalten.

(LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2008 – 310 O 144/08)

LG Frankenthal: Verwertungsverbot für IP-Adressen

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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Bei dynamischen IP-Adressen handelt es sich nicht um Bestandsdaten, sondern um Verkehrsdaten. Infolgedessen dürfen diese Daten nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich nicht abgerufen und übermittelt werden, weil bereits in dem Abruf ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 I GG liegt.

Im Übrigen sind nach Ansicht der Kammer dynamische IP-Adressen auch personenbezogen i. S. der personenbezogenen Berechtigungskennung gem. § 96 I Nr. 1 TKG.

(LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.05.2008 – 6 O 156/08)

LG München I: „Automatisches Recht“ des Rechteinhabers auf Akteneinsicht bei Filesharing?

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musik-/Filmindustrie keine Akteneinsicht zu gewähren, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.

Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat, sodass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.

Im Fall von Urheberrechtsverletzungen folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu “automatisch” aus deren Verletzteneigenschaft. Dies gilt umso mehr, wenn ein Verfahren gegen “Unbekannt” vorliegt und es daher an der Feststellung eines Beschuldigten fehlt.

Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, und wie sich auch aus der Antragsbegründung erschließen lässt, richtet sich das Interesse der Rechteinhaberin nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtsverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen, gleich ob diese selbst einen Urheberechtsverstoß begangen haben oder nicht. Sie sollen nämlich zivilrechtlich als sog. „Störer“ gem. § 97 Abs. I UrhG in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen.

Einen Anscheinsbeweis, wie ihn die Rechteinhaberin zivilrechtlich für sich reklamieren will, kennt das Strafprozessrecht nämlich nicht. Die „Auslieferung“ der Anschlussinhaber, für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II MRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozessrecht fremde „Ausforschung“ hinaus.

(LG München I: Beschluss vom 12.03.2008 – 5 Qs 19/08)

OLG Frankfurt am Main: Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzung

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.12.2007 entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird.

Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich vielmehr danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte.

Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder ggf. zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.

(Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2007 – 11 W 58/07)

AG Hamburg-Altona: Haftung von Tonträgerherstellern für den ungerechtfertigten Vorwurf der Teilnahme an Filesharing

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 11.12.2007 entschieden, dass der gegen den Willen des Betroffenen aufrechterhaltene Vorwurf, Urheberrechte verletzt zu haben, eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt.

Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, er habe falsche Informationen von der StA erhalten, wenn er selbst keine Überprüfung vornimmt.

Eine StA, die ohne weitere Ermittlungen auf den einfachen Hinweis eines Tonträgerherstellers auf eine angebliche Urheberrechtsverletzung nach Weiterleitung der IP-Nummer an den Provider Namen und Anschrift des Inhabers des Internetanschlusses an den vom Tonträgerhersteller beauftragten Rechtsanwalt weitergibt, handelt amtspflichtwidrig.

Der Urheberrechtsinhaber, der einen Rechtsanwalt damit betraut, Verletzungen des Urheberrechts nicht nur im Einzelfall zu verfolgen, haftet für vom Anwalt begangene schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 831 BGB, jedenfalls aber wegen Organisationsverschuldens.

(AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.12.2007 – 316 C 127/07)

LG Mannheim: Unerlaubtes Anbieten eines Computerspiels im Internet

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 29.09.2006 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt.

Soweit der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.

Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung.

(LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006 – 7 O 76/06)

Sperrung des ebay-Accounts beim Bieten auf eigene Angebote (sog. Shill Bidding)

Oktober 28, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 17.06.2009 (Az.: Kart W 11/09) entschieden, dass Betreiber eines Online-Marktplatzes zur Sperrung von Mitgliedskonten berechtigt ist, wenn entgegen seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und seinen Grundsätzen die Sperrung eines Accounts umgangen und auf eigene Angebote geboten (so genannte Shill Bidding) wird. Ein Unternehmer haftet dabei für das Verschulden seines Angestellten wie für eigenes.

Eine Abmahnung vor Sperrung der Accounts ist bei derartigen Verstößen entbehrlich.

Abmahnung Rasch für Universal GmbH – Mando Diao “Give me fire”

Oktober 20, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
Filed under: Allgemein, Filesharing 

Die Kanzlei Rasch mahnt aktuell für die Universal Music GmbH Urheberrechtsverletzungen wegen der unerlaubten Verwertung aktueller Alben, wie “Give me fire” von Mando Diao ab.