Filesharing: BGH zur Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Mai 12, 2010 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Mai 2010 (Az.: ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 101/10 vom 12.05.2010)

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AG Frankfurt a.M.: Rechtswidriges Anbieten eines Musik-Albums in Tauschbörse rechtfertigt Ersatzanspruch von 150 EUR

März 15, 2010 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 29.01.2010 entschieden, dass der rechtswidrige Download eines Musikstückes aus einer P2P-Tauschbörse einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Lizenzgebühren in Höhe von 150,00 EUR rechtfertigt.

Die Klägerin, hier die DigiProtect GmbH, könne den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach stehe der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Das Gericht erachtete eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 150,00 für angemessen.

An der vorliegenden Entscheidung ist aber vor allem interessant, dass die ebenfalls geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vollständig zurückgewiesen wurden.

Grund ist, dass insoweit kein erstattungsfähiger Schaden entstanden sei.

Die Rechteinhaberin, DigiProtect, und ihr Anwalt hätten für die außergerichtliche Abmahntätigkeit lediglich ein Pauschalhonorar vereinbart und gerade nicht die Begleichung auf Basis der gesetzlichen Anwaltsgebühren.

Insofern könne DigiProtect nun aber nicht die Begleichung der gesetzlichen Anwaltsgebühren verlangen. Die Klägerin sei vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Zur Höhe des sich hiernach ergebenden Schadens mangelt es jedoch an jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

(AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010 – Az.: 31 C 1078/09-78)

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BVerfG: Zulässigkeit privater Digitalkopien

November 16, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Die Beschwerdeführer, Unternehmen der Musikindustrie, müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hat aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich erhebliche Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, § 53 Abs. 1 UrhG sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.

Die 3. Kammer des Erstens Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegende Ausschlussfrist beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat. Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein.

Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 geändert worden ist. Denn der Gesetzgeber hat dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt. Legt man die Argumentation der Beschwerdeführer zugrunde, hätte der Gesetzgeber schon damals berücksichtigen müssen, dass durch § 53 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der zunehmenden Verbreitung der digitalen Privatkopie ein Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Verwertungsrecht der Tonträgerhersteller bewirkt werde. Entsprechende Daten über kopierbedingte Umsatzrückgänge der Tonträger-hersteller lagen bereits vor und waren Gegenstand intensiver rechtspolitischer Diskussion unter Beteiligung der Musikindustrie.

Es bedurfte keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte enteignende Wirkung von § 53 Abs. 1 UrhG angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien bei einer etwaigen zukünftigen Urheberrechtsnovelle den Gesetzgeber dazu zwingt, die private Digitalkopie einzugrenzen oder – im Rahmen seines weiten Gestaltungsraums – sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.

(BVerfG, Beschluss vom 07.10.2009, Az. 1 BvR 3479/08; Pressemitteilung Nr. 125/2009 vom 28. Oktober 2009)

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OLG Karlsruhe: Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

November 16, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.09.2009 entschieden, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß in der Regel anzunehmen ist, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird.

(OLG Karlsruhe Beschluss vom 1.9.2009, 6 W 47/09)

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OLG Düsseldorf: Abmahnung ohne Originalvollmacht unwirksam

November 16, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.08.2009 seine Rechtsauffassung dahingehend bestätigt, dass die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung nicht zu erstatten sind, wenn sie wegen Fehlens einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen wird.

„Grundsätzlich sind die Kosten einer begründeten anwaltlichen Abmahnung … zu ersetzen, soweit sie – im Rahmen des Schadensersatzanspruchs … – als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen sind oder es sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag um erforderliche Aufwendungen handelt.

Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist aber stets, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war.

Ob in Vertretungsfällen die Beifügung der Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, weil die Abmahnung wirkungslos ist, wenn der Schuldner – wie im Streitfall – die Erklärung des Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB analog), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

Der Senat hält demgegenüber nach nochmaliger Überprüfung an der in den Beschlüssen vom 13.07.2000 (GRUR-RR 2001, 286) und vom 19.04.1999 (NJW E-WettbR 1999, 263) vertretenen Auffassung fest, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1546, 1547; NJW1967, 1800, 1802) eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet.

Im Hinblick auf diese Rechtswirkungen der Abmahnung und die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter zur Abmahnung bevollmächtigt ist. Auf der anderen Seite ist nicht erkennbar, dass die Beifügung einer Originalvollmachtsurkunde eine erhebliche Mühewaltung für den Abmahnenden bedeutet.

Die entsprechende Anwendung des § 174 BGB scheidet auch nicht unter Berücksichtigung der Überlegung aus, dass die Abmahnung in der Regel – so auch im Streitfall – zugleich das Angebot zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags enthält (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 12, Rdnr. 1.27). Denn das Angebot tritt lediglich neben die Abmahnung, ohne dass diese deshalb ihren Charakter als geschäftsähnliche Handlung einbüßte (Pieper/Ohly, a. a. O., § 12, Rdnr. 9).“

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009, Az. I-20 U 253/08)

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LG Kiel: Gewerbliches Ausmaß sowie Schwere einer Urheberrechtsverletzung in einer Internettauschbörse

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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In „gewerblichem Ausmaß“ begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, B. v. 27.10.2008 – 3 W 184/08).

Ein einmaliges Herunter- oder Heraufladen von Dateien kann für sich allein kein „gewerbliches Ausmaß“ einer Urheberrechtsverletzung begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.

Zwar waren die Musiktitel, an denen die Ast. die Rechte hat, zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung erst vergleichsweise kurz auf dem Markt. Dies allein reicht jedoch nicht, um eine Annahme einer „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG zu rechtfertigen. Vielmehr setzt die Bejahung dieser Verletzungsqualität voraus, dass der wirtschaftliche Wert der Nutzung des Urheberrechtes in erheblichem Umfang durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt wird. Welchen wirtschaftlichen Wert ein Urheberrecht besitzt, richtet sich in erster Linie danach, welche Nachfrage am Markt nach dem geschützten Werk besteht. Diese Nachfrage wird zwar auch von der Aktualität des Werks, insb. jedoch von der Bekanntheit des Interpreten und seines geschützten Werks geprägt. … aus http://de.wikipedia.org/wiki/Milow_(Sänger) ergibt sich, dass „Milow“ ein vergleichsweise unbekannter Künstler ist, dessen Album „Milow“ in Deutschland nur eine Woche lang auf Platz drei der „Germany Albums Top 50“ platziert und in der letzten Aprilwoche letztmals überhaupt in den „Charts“ verzeichnet war. Eine „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG lässt sich aus diesen Umständen daher nicht herleiten.

(LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009 – 2 O 112/09)

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LG Köln: Gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung beim Filesharing von Filmen

November 13, 2009 by RA Joachim A. Giesel · Leave a Comment
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Das LG Köln hat mit Beschluss vom 30.04.2009 entschieden, dass das öffentliche Zugänglichmachen (durch sog. Filesharing) eines urheberrechtlich geschützten Werkes allein noch nicht für die Feststellung einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß genügt.

Ob eine Rechtsverletzung ein „gewerbliches Ausmaß“ erreicht, ist anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Als Indiz ist insoweit u. a., wie die Gesetzesentstehung – wenn auch nicht in abschließender Aufzählung – nahe legt, die zeitliche Nähe der Rechtsverletzung zum Veröffentlichungszeitpunkt des Werks in Deutschland heranzuziehen. Die Kammer geht davon aus, dass ein „unmittelbarer“ Zusammenhang nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Veröffentlichungszeitpunkt in der Regel nicht mehr gegeben sein wird, wenngleich sich bei dieser Beurteilung eine starre zeitliche Frist verbietet.

(LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009 – 9 OH 388/09)

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LG Darmstadt: Einsicht in Ermittlungsakten bei Filesharing

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenanntes Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet) ist dem verletzten Rechteinhaber Akteneinsicht gemäß § 406e StPO jedenfalls zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt. Von einer solchen Bagatelle kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden. Entsprechendes gilt für das Bereithalten von fünf Musikalben oder beim Anbieten von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten (Fortführung von LG Darmstadt, Beschluss vom 9.10.2008 – 9 Qs 490/08 und von LG Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2008 – 9 Qs 573/08 u. a.).

(LG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009 – 9 Qs 99/09)

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LG Hamburg: Urheberrechtliche Speicherpflicht des Access-Providers auf Zuruf

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Ein Access-Provider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartende Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-„Tauschbörsen“ verpflichtet, „auf Zuruf“ aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung des Auskunftsverfahrens mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Das bedingt in zumutbarem Rahmen auch die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen, um auf Zuruf zeitnah reagieren zu können.

Datenschutzrechtliche Regelungen stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.

Bei Weigerung des Access-Providers kann diesem im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, im Zeitpunkt des Zurufs während einer laufenden Verletzungsverbindung noch vorhandene Verkehrsdaten bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens zu löschen.

(LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2009 – 308 O 75/09)

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AG Frankfurt am Main: Streitwert bei Abmahnung wegen P2P-Urheberrechtsverletzung

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
Filed under: Filesharing 

Das AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 04.02.2009 entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen, die mittels einer Tauschbörsensoftware im Internet begangen werden, ein Gegenstandswert von 10.000 € pro Musiktitel nicht zu beanstanden ist.

(AG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.2.2009 – 29 C 549/08 – 81)

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