OLG Zweibrücken: Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

November 13, 2009 by RA Joachim A. Giesel · Leave a Comment
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Der Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ ist einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss.

Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet (z.B. über Tauschbörsen) ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. Angesichts der häufig unklaren Urheberrechtslage im Internet, in dem sich auch eine Vielzahl nicht geschützter Werke (z.B. Computerspiele, Musikstücke und andere Software) befinden, wäre sonst zu befürchten, dass gutgläubige Nutzer sich dem Generalverdacht einer strafbaren Handlung ausgesetzt sähen oder zu Unrecht mit erheblichen finanziellen Schadensersatzforderungen von Rechtsinhabern bedroht würden.

Ein einmaliges Herunter- und/oder Hochladen von Dateien kann für sich alleine kein „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht. Vielmehr obliegt es dem Auskunftsersuchenden, eine intensivere Nutzung darzulegen.

(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. 10. 2008 – 3 W 184/08)

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OLG Düsseldorf: Prüfpflichten eines eDonkey-Server Betreibers zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
Filed under: Filesharing 

Den Betreibern eines sog. eDonkey-Servers  dürfen im Hinblick auf Prüfungspflichten betreffend Urheberrechts-verletzungen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung an sich gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2007, 890-896 – Jugendgefährdende Medien bei X).

Dabei muss der Aufwand für eine Prüfung verhältnismäßig sein. Der Dienstanbieter muss dabei nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.

Insbesondere kann vom Betreiber nicht verlangt werden, dass er nach mitgeteilten Rechtsverletzungen großflächige Wortfilter z. B. mit dem Namen eines Interpreten einsetzt und dann im Wege einer händischen Kontrolle illegalen Inhalt aussortiert.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Frage einer Störerhaftung ist demgegenüber auch zu berücksichtigen, was der Verletzte selbst tun kann, um weitere Störungen zu vermeiden. Beispielsweise kann er bereits weitere als Verletzungsfälle in Betracht kommende Titel konkret benennen.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2008 – 20 U 196/07)

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LG Darmstadt: Gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Mit Beschluss vom 09.10.2008 hatte sich das LG Darmstadt mit der Frage zu befassen, ob im vorliegenden Fall von einer Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen ist.

Hintergrund ist die begehrte Akteneinsicht von Musikverlagen in die Ermittlungsakten, um Namen und Adresse des Anschlussinhabers, dessen IP-Adresse sie ermittelt hatten, zu erhalten. Denn die zum 1. 9. 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 101 UrhG, sieht einen Auskunftsanspruch des Verletzten – im Übrigen auch gegen Dritte – nur für den Fall eines Urheberrechtsverstoßes von „gewerblichem Ausmaß“ vor.

Richtigerweise ist der Begriff nach Auffassung des LG Darmstadt im Lichte des höherrangigen sekundären Gemeinschaftsrechts auszulegen, da § 101 UrhG in Umsetzung von Art. 8 der Enforcement-Richtlinie erlassen worden ist.

Danach zeichnen sich „in gewerblichem Ausmaß“ vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines „wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden“.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben begegnet es keinen Bedenken, eine Auskunftsverpflichtung auch mit Blick auf Nutzer eines Filesharings anzunehmen, soweit die von ihnen gleichsam als Gegenleistung zum eigenen Download über das Netz bereitgestellten Musiktitel von nicht unerheblicher Anzahl und die so genannten Sessions von nicht unerheblicher Dauer sind. Denn die Erlangung eines „wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils“ muss nicht notwendig auf Geld gerichtet sein. Sie kann sich vielmehr auf jeden beliebigen Vermögensvorteil beziehen, mithin auch – wie es Wesensmerkmal der Tauschbörsen ist – auf das Herunterladen gesuchter Musikstücke, die auf legalem Wege grundsätzlich nur gegen Entgelt zu erlangen wären und daher einen Marktwert besitzen.

(LG Darmstadt, Beschluss vom 9. 10. 2008 – 9 Qs 490/08)

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LG Köln: Keine Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Das LG Köln hat mit Beschluss vom 25.09.2008 entschieden, dass im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen den Verletzten keine Akteneinsicht zu gewähren ist, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.

Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, sodass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.

(LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008 – 109-1/08)

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LG Düsseldorf: Störerhaftung des eDonkey-Server-Betreibers

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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Das Landgericht hatte mit Urteil vom 12.09.2008 über die Frage zu entscheiden, wann der Betreiber eines eDonkey-Servers nicht als Störer für eine Urheberrechtsverletzung an einem Musikwerk haftet, das innerhalb des Peer-to-Peer-Netzwerkes eDonkey zur Verfügung gestellt wird.

Teilt der Inhaber von Urheberrechten an Musiktiteln dem Betreiber eines solchen Servers lediglich die Namen der einzelnen Musiktitel mit, deren Entfernung er verlangt, nicht aber den Albumnamen und auch nicht den Dateinamen, unter dem die Titel gefunden wurden, wäre die Bejahung einer Prüfungspflicht hinsichtlich dieser nicht mitgeteilten Angaben unverhältnismäßig.

Es ist zwar offensichtlich, dass ein Musikwerk nicht nur als Einzeldatei, sondern auch im Rahmen eines Archivs unter dem Namen eines Albums angeboten werden kann. Ob und in welchem Umfang der Diensteanbieter, der von einer konkreten Urheberrechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, verpflichtet ist, den Wortfilter auch auf den Namen des Albums des Künstlers oder eines Samplers, auf dem sich das Werk befindet, zu erstrecken, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Unter anderem kommt es darauf an, ob er auch Kenntnis von diesen Namen hat oder welchen zusätzlichen Aufwand eine Suche nach solchen alternativen Benennungsmöglichkeiten erfordert.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2008 – 12 O 621/07)

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LG Köln: Gewerbliches Ausmaß beim Tausch von nur einem Musikalbum

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Das LG Köln hat mit Beschluss vom 02.09.2008 entschieden, dass auch beim Tausch von nur einem Musikalbum das für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 IX UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß gegeben sein kann.

Dies ergibt sich im zu entscheidenden Fall aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.

(LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008 – 28 AR 4/08)

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LG Krefeld: Anhörung des Betroffenen bei Akteneinsichtsgesuchen in Filesharing-Verfahren

November 13, 2009 by RA Joachim A. Giesel · Leave a Comment
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Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e StPO in Filesharing-Verfahren durch die Staatsanwaltschaft ist rechtswidrig, wenn dem ermittelten Anschlussinhaber zuvor kein rechtliches Gehör gewährt, die erforderliche Interessenabwägung also allein nach Aktenlage vorgenommen worden ist.

Die über die Akteneinsicht nach § 406 e StPO entscheidende Stelle hat die gegenläufigen Interessen von Verletzten und Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt.

Das BVerfG hat dazu ausgeführt, dass die StA zumindest dann regelmäßig zur Anhörung der von einem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten oder Dritten verpflichtet ist, wenn mit der Gewährung von Akteneinsicht ein Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen verbunden wäre.

Komme die StA, die an Gesetz und Recht gebunden sei, dem nach, könne der Betroffene seine Bedenken darlegen und vorsorglich für den Fall, dass die StA dennoch (teilweise) Akteneinsicht gewähren oder Auskünfte an Dritte erteilen will, eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

(LG Krefeld, Beschluss vom 01.08.2008 – 21 AR 2/08)

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LG Düsseldorf: Sicherung des WLAN bei Filesharing

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Die Störerhaftung eines Internetanschlussinhabers wird bereits dadurch begründet, dass er es unterlässt, zumindest die Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung seines WLAN-Netzwerks zu ergreifen.

Die Obliegenheit, solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass der Anschlussinhaber mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann.

Es ist einem Anschlussinhaber insoweit zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerks zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können

(LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 – 12 O 195/08)

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LG Düsseldorf: Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing; Sicherung des WLAN

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.07.2008 entschieden, dass derjenige, über dessen Internetzugang urheberrechtlich geschützte Musikwerke widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht werden, für diese Rechtsverletzungen jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen hat.

Die Anschlussinhaber haben für diese Rechtsverletzungen einzustehen, ungeachtet des Umstandes, dass diese an Eides statt versichern, „selbst keinerlei uploads oder downloads vorgenommen“ zu haben, solche auch nicht zugelassen zu haben.

Ob die Bereitstellung im Internet durch andere Familienangehörige erfolgt ist oder ob die Rechtsverletzungen aufgrund einer Nutzung der ungeschützten WLan-Internetverbindung durch Dritte erfolgt sind, kann dahinstehen. Die Anschlussinhaber haben für diese Rechtsverletzungen jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen. Die Kammer teilt die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007, Az.: I – 20 W 157/07), Köln (Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06) und Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH GRuR 2004, Seite 860 ff. – Internetversteigerung).

Hierfür genügt, dass die Anschlussinhaber willentlich einen Internetzugang geschaffen haben, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von ihrem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLan-Netzes auf ihren Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Die Anschlussinhaber  haben entweder Familienangehörigen ihren Internetanschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellt oder durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten Funknetzes gegenüber jedermann Dritten den Zugang zu dem Internetanschluss eröffnet, diesen also auch Dritten zur Verfügung gestellt. Ohne den von den Anschlussinhabern geschaffenen Internetzugang hätte keine Möglichkeit der Nutzung bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal.

Die Anschlussinhaber haben auch zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Sie haben eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur sie überwachen können. Objektiv gesehen haben sie es Dritten ermöglicht, sich hinter ihren Personen zu verstecken und im Schutze der von ihnen geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, den Anschlussinhabern zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätten sie für die verschiedenen Nutzer ihres Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können oder das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLan-Netz durch Verschlüsselung minimieren können. Die Anschlussinhaber traf die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 – 12 O 232/08)

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LG Hamburg: Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers für P2P-Urheberrechtsverletzungen durch Familienangehörige

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 15.07.2008 entschieden, dass ein Anschlussinhaber für sämtliche über seinen Internetzugang begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er nicht entsprechende Prüf- und Kontrollmaßnahmen getroffen hat.

Das Überlassen eines Internetzuganges, insbesondere an Kinder und Jugendliche birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Kind oder Jugendlichen solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das gilt im Zweifel bei einer Überlassung an jeden Dritten. Das gilt aber umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen oder ein Kind erfolgt, bei dem sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat.

Bevor der Anschlussinhaber Familienangehörigen oder Dritten den Internetanschluss zur Verfügung stellt, hat er sich über die dadurch bedingten Risiken zu informieren und seine Familienangehörigen gehörig zu belehren sowie anschließend jedenfalls stichprobenartig zu kontrollieren, was diese auf dem Computer veranstalten.

(LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2008 – 310 O 144/08)

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