LG Darmstadt: Einsicht in Ermittlungsakten bei Filesharing

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenanntes Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet) ist dem verletzten Rechteinhaber Akteneinsicht gemäß § 406e StPO jedenfalls zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt. Von einer solchen Bagatelle kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden. Entsprechendes gilt für das Bereithalten von fünf Musikalben oder beim Anbieten von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten (Fortführung von LG Darmstadt, Beschluss vom 9.10.2008 – 9 Qs 490/08 und von LG Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2008 – 9 Qs 573/08 u. a.).

(LG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009 – 9 Qs 99/09)

LG Köln: Keine Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Das LG Köln hat mit Beschluss vom 25.09.2008 entschieden, dass im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen den Verletzten keine Akteneinsicht zu gewähren ist, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.

Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, sodass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.

(LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008 – 109-1/08)

LG Krefeld: Anhörung des Betroffenen bei Akteneinsichtsgesuchen in Filesharing-Verfahren

November 13, 2009 by RA Joachim A. Giesel · Leave a Comment
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Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e StPO in Filesharing-Verfahren durch die Staatsanwaltschaft ist rechtswidrig, wenn dem ermittelten Anschlussinhaber zuvor kein rechtliches Gehör gewährt, die erforderliche Interessenabwägung also allein nach Aktenlage vorgenommen worden ist.

Die über die Akteneinsicht nach § 406 e StPO entscheidende Stelle hat die gegenläufigen Interessen von Verletzten und Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt.

Das BVerfG hat dazu ausgeführt, dass die StA zumindest dann regelmäßig zur Anhörung der von einem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten oder Dritten verpflichtet ist, wenn mit der Gewährung von Akteneinsicht ein Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen verbunden wäre.

Komme die StA, die an Gesetz und Recht gebunden sei, dem nach, könne der Betroffene seine Bedenken darlegen und vorsorglich für den Fall, dass die StA dennoch (teilweise) Akteneinsicht gewähren oder Auskünfte an Dritte erteilen will, eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

(LG Krefeld, Beschluss vom 01.08.2008 – 21 AR 2/08)

LG Stralsund: Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzung über Internet-Tauschbörse

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Dem Anzeigeerstatter ist bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Angebots urheberrechtlich geschützter Musikdateien über eine Internet-Tauschbörse Akteneinsicht gem. § 406e StPO zu gewähren.

Das Interesse des Anzeigeerstatters an der Akteneinsicht kann auch in der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bestehen. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten i. S. des § 406e II StPO stehen insoweit nicht entgegen.

(LG Stralsund, Beschluss vom 11.07.2008 – 26 Qs 177/08)

LG München I: „Automatisches Recht“ des Rechteinhabers auf Akteneinsicht bei Filesharing?

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musik-/Filmindustrie keine Akteneinsicht zu gewähren, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.

Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat, sodass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.

Im Fall von Urheberrechtsverletzungen folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu “automatisch” aus deren Verletzteneigenschaft. Dies gilt umso mehr, wenn ein Verfahren gegen “Unbekannt” vorliegt und es daher an der Feststellung eines Beschuldigten fehlt.

Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, und wie sich auch aus der Antragsbegründung erschließen lässt, richtet sich das Interesse der Rechteinhaberin nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtsverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen, gleich ob diese selbst einen Urheberechtsverstoß begangen haben oder nicht. Sie sollen nämlich zivilrechtlich als sog. „Störer“ gem. § 97 Abs. I UrhG in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen.

Einen Anscheinsbeweis, wie ihn die Rechteinhaberin zivilrechtlich für sich reklamieren will, kennt das Strafprozessrecht nämlich nicht. Die „Auslieferung“ der Anschlussinhaber, für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II MRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozessrecht fremde „Ausforschung“ hinaus.

(LG München I: Beschluss vom 12.03.2008 – 5 Qs 19/08)

LG Saarbrücken: Versagung Akteneinsicht Filesharing

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Eine beantragte Akteneinsicht ist zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. So liegt der Fall auch hier, denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat.

(LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2008 – 5 (3) Qs 349/07 – 2 (6) Js 682/07)