Filesharing: BGH zur Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Mai 2010 (Az.: ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 101/10 vom 12.05.2010)
OLG Karlsruhe: Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.09.2009 entschieden, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß in der Regel anzunehmen ist, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird.
(OLG Karlsruhe Beschluss vom 1.9.2009, 6 W 47/09)
OLG Düsseldorf: Abmahnung ohne Originalvollmacht unwirksam
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.08.2009 seine Rechtsauffassung dahingehend bestätigt, dass die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung nicht zu erstatten sind, wenn sie wegen Fehlens einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen wird.
„Grundsätzlich sind die Kosten einer begründeten anwaltlichen Abmahnung … zu ersetzen, soweit sie – im Rahmen des Schadensersatzanspruchs … – als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen sind oder es sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag um erforderliche Aufwendungen handelt.
Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist aber stets, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war.
Ob in Vertretungsfällen die Beifügung der Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, weil die Abmahnung wirkungslos ist, wenn der Schuldner – wie im Streitfall – die Erklärung des Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB analog), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Der Senat hält demgegenüber nach nochmaliger Überprüfung an der in den Beschlüssen vom 13.07.2000 (GRUR-RR 2001, 286) und vom 19.04.1999 (NJW E-WettbR 1999, 263) vertretenen Auffassung fest, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1546, 1547; NJW1967, 1800, 1802) eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet.
Im Hinblick auf diese Rechtswirkungen der Abmahnung und die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter zur Abmahnung bevollmächtigt ist. Auf der anderen Seite ist nicht erkennbar, dass die Beifügung einer Originalvollmachtsurkunde eine erhebliche Mühewaltung für den Abmahnenden bedeutet.
Die entsprechende Anwendung des § 174 BGB scheidet auch nicht unter Berücksichtigung der Überlegung aus, dass die Abmahnung in der Regel – so auch im Streitfall – zugleich das Angebot zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags enthält (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 12, Rdnr. 1.27). Denn das Angebot tritt lediglich neben die Abmahnung, ohne dass diese deshalb ihren Charakter als geschäftsähnliche Handlung einbüßte (Pieper/Ohly, a. a. O., § 12, Rdnr. 9).“
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009, Az. I-20 U 253/08)
LG Krefeld: Anhörung des Betroffenen bei Akteneinsichtsgesuchen in Filesharing-Verfahren
Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e StPO in Filesharing-Verfahren durch die Staatsanwaltschaft ist rechtswidrig, wenn dem ermittelten Anschlussinhaber zuvor kein rechtliches Gehör gewährt, die erforderliche Interessenabwägung also allein nach Aktenlage vorgenommen worden ist.
Die über die Akteneinsicht nach § 406 e StPO entscheidende Stelle hat die gegenläufigen Interessen von Verletzten und Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt.
Das BVerfG hat dazu ausgeführt, dass die StA zumindest dann regelmäßig zur Anhörung der von einem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten oder Dritten verpflichtet ist, wenn mit der Gewährung von Akteneinsicht ein Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen verbunden wäre.
Komme die StA, die an Gesetz und Recht gebunden sei, dem nach, könne der Betroffene seine Bedenken darlegen und vorsorglich für den Fall, dass die StA dennoch (teilweise) Akteneinsicht gewähren oder Auskünfte an Dritte erteilen will, eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
(LG Krefeld, Beschluss vom 01.08.2008 – 21 AR 2/08)
LG Düsseldorf: Sicherung des WLAN bei Filesharing
Die Störerhaftung eines Internetanschlussinhabers wird bereits dadurch begründet, dass er es unterlässt, zumindest die Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung seines WLAN-Netzwerks zu ergreifen.
Die Obliegenheit, solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass der Anschlussinhaber mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann.
Es ist einem Anschlussinhaber insoweit zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerks zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können
(LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 – 12 O 195/08)
LG Stralsund: Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzung über Internet-Tauschbörse
Dem Anzeigeerstatter ist bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Angebots urheberrechtlich geschützter Musikdateien über eine Internet-Tauschbörse Akteneinsicht gem. § 406e StPO zu gewähren.
Das Interesse des Anzeigeerstatters an der Akteneinsicht kann auch in der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bestehen. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten i. S. des § 406e II StPO stehen insoweit nicht entgegen.
(LG Stralsund, Beschluss vom 11.07.2008 – 26 Qs 177/08)
LG Hamburg: Selbst gefertigte Ausdrucke der proMedia GmbH als Beweismittel für die Teilnahme an Filesharing-Systemen?
Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterlassungsbegehren der Kl. gegen die Bekl. wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der Musikaufnahmen „Durch die Nacht“ und „Symphonie“ der Künstlergruppe Silbermond in einem Filesharing-System über den Internetanschluss der Bekl. Die Kl. ist Tonträgerherstellerin. Sie trägt vor, sie besitze die ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Musikaufnahmen „Durch die Nacht“ und „Symphonie“ der Künstlergruppe Silbermond.
In diesem Zusammenhang hat das LG Hamburg mit Urteil vom 14.03.2008 entschieden, dass die von der Firma proMedia GmbH selbst gefertigten Ausrucke kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen durch diese Firma sind.
(LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 – 308 O 76/07)
LG München I: „Automatisches Recht“ des Rechteinhabers auf Akteneinsicht bei Filesharing?
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musik-/Filmindustrie keine Akteneinsicht zu gewähren, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.
Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat, sodass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
Im Fall von Urheberrechtsverletzungen folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu “automatisch” aus deren Verletzteneigenschaft. Dies gilt umso mehr, wenn ein Verfahren gegen “Unbekannt” vorliegt und es daher an der Feststellung eines Beschuldigten fehlt.
Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, und wie sich auch aus der Antragsbegründung erschließen lässt, richtet sich das Interesse der Rechteinhaberin nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtsverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen, gleich ob diese selbst einen Urheberechtsverstoß begangen haben oder nicht. Sie sollen nämlich zivilrechtlich als sog. „Störer“ gem. § 97 Abs. I UrhG in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen.
Einen Anscheinsbeweis, wie ihn die Rechteinhaberin zivilrechtlich für sich reklamieren will, kennt das Strafprozessrecht nämlich nicht. Die „Auslieferung“ der Anschlussinhaber, für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II MRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozessrecht fremde „Ausforschung“ hinaus.
(LG München I: Beschluss vom 12.03.2008 – 5 Qs 19/08)
LG Saarbrücken: Versagung Akteneinsicht Filesharing
Eine beantragte Akteneinsicht ist zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. So liegt der Fall auch hier, denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat.
(LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2008 – 5 (3) Qs 349/07 – 2 (6) Js 682/07)
LG Köln: Erstattung von Anwaltskosten einer (Massen-)Abmahnung wegen P2P-Urheberrechtsverletzung
Das LG Köln hat mit Urteil vom 18.07.2007 entschieden, dass die Abmahnkosten (Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts), über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen sind.
Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach st. Rspr. im Urheberrecht grds. über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird. Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus.
Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rspr. zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.R.d. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte.
Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insb. die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
(LG Köln, Urteil vom 18.07.2007 – 28 O 480/06)

