Filesharing: BGH zur Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Mai 12, 2010 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Mai 2010 (Az.: ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 101/10 vom 12.05.2010)

OLG Hamburg: Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes (Rapidshare) für Urheberrechtsverletzungen

November 13, 2009 by RA Joachim A. Giesel · Leave a Comment
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Ein Geschäftsmodell, das aufgrund seiner Struktur durch die Möglichkeit des anonymen Hochladens in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, kann von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden. Die von dem Bundesgerichtshof zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Prüfungspflichten können insbesondere dann nicht Platz greifen, wenn der Betreiber ihm zumutbare und naheliegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt lässt.

Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anonyme Nutzung seines Dienstes zu, schneidet er dem verletzten Urheber sehenden Auges den erforderlichen Nachweis wiederholter Begehungshandlungen ab, welchen dieser benötigt, um auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine Rechte erfolgreich und wirksam durchsetzen zu können. In diesem Fall kann sich der Betreiber zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten ggf. bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen.

(Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Juli 2008 – 5 U 73/07)

OLG Frankfurt: Haftung des WLAN Anschlussinhabers im privaten Bereich bei unberechtigter Nutzung des Internetzugangs

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.07.2008 entschieden, dass WLAN-Anschlussinhaber im privaten Bereich nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs von außen als Störer haften, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch hierfür bestehen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Feststellung und Verfolgung von Urheberrechtsver-letzungen im Internet, insbesondere durch rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), erschwert wird, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten für derartige Rechtsverletzungen besteht, zumal die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses durch ein WLAN-Netz für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte.

Diese technischen Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Senat aber nicht, die Störerhaftung über ihre allgemeine anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008 – 11 U 52/07)

LG Düsseldorf: Haftung eines Sharehosting-Anbieters; Prüfpflichten

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.01.2008 entschieden, dass dem Sharehosting-Anbieter, der Kenntnis davon hat, dass mittels seines Dienstes Urheberrechtsverletzungen begangen werden, dessen Dienst für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen besonders geeignet ist, und der von solchen Urheberrechtsverletzungen in nicht unerheblicher Weise finanziell profitiert, besonders hohe Prüfpflichten obliegen.

Diese besonders hohen Prüfpflichten führen dazu, dass der Sharehosting-Anbieter verpflichtet ist, auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass dessen Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008 – 12 O 246/07)

AG Hamburg-Altona: Haftung von Tonträgerherstellern für den ungerechtfertigten Vorwurf der Teilnahme an Filesharing

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
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Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 11.12.2007 entschieden, dass der gegen den Willen des Betroffenen aufrechterhaltene Vorwurf, Urheberrechte verletzt zu haben, eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt.

Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, er habe falsche Informationen von der StA erhalten, wenn er selbst keine Überprüfung vornimmt.

Eine StA, die ohne weitere Ermittlungen auf den einfachen Hinweis eines Tonträgerherstellers auf eine angebliche Urheberrechtsverletzung nach Weiterleitung der IP-Nummer an den Provider Namen und Anschrift des Inhabers des Internetanschlusses an den vom Tonträgerhersteller beauftragten Rechtsanwalt weitergibt, handelt amtspflichtwidrig.

Der Urheberrechtsinhaber, der einen Rechtsanwalt damit betraut, Verletzungen des Urheberrechts nicht nur im Einzelfall zu verfolgen, haftet für vom Anwalt begangene schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 831 BGB, jedenfalls aber wegen Organisationsverschuldens.

(AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.12.2007 – 316 C 127/07)