LG Kiel: Gewerbliches Ausmaß sowie Schwere einer Urheberrechtsverletzung in einer Internettauschbörse
In „gewerblichem Ausmaß“ begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, B. v. 27.10.2008 – 3 W 184/08).
Ein einmaliges Herunter- oder Heraufladen von Dateien kann für sich allein kein „gewerbliches Ausmaß“ einer Urheberrechtsverletzung begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.
Zwar waren die Musiktitel, an denen die Ast. die Rechte hat, zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung erst vergleichsweise kurz auf dem Markt. Dies allein reicht jedoch nicht, um eine Annahme einer „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG zu rechtfertigen. Vielmehr setzt die Bejahung dieser Verletzungsqualität voraus, dass der wirtschaftliche Wert der Nutzung des Urheberrechtes in erheblichem Umfang durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt wird. Welchen wirtschaftlichen Wert ein Urheberrecht besitzt, richtet sich in erster Linie danach, welche Nachfrage am Markt nach dem geschützten Werk besteht. Diese Nachfrage wird zwar auch von der Aktualität des Werks, insb. jedoch von der Bekanntheit des Interpreten und seines geschützten Werks geprägt. … aus http://de.wikipedia.org/wiki/Milow_(Sänger) ergibt sich, dass „Milow“ ein vergleichsweise unbekannter Künstler ist, dessen Album „Milow“ in Deutschland nur eine Woche lang auf Platz drei der „Germany Albums Top 50“ platziert und in der letzten Aprilwoche letztmals überhaupt in den „Charts“ verzeichnet war. Eine „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG lässt sich aus diesen Umständen daher nicht herleiten.
(LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009 – 2 O 112/09)
LG Frankfurt: Störerhaftung des Anschlussinhabers
Werden Musikaufnahmen im Internet unrechtmäßig über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, haftet der Inhaber des Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung gem. § 1004 BGB analog auch für die anderen im Haushalt lebenden Personen, da es ihm technisch möglich wäre, die Teilnahme der anderen Personen an sog. Tauschbörsen beispielsweise durch die Einrichtung verschiedener Benutzerkonten und die Installation der entsprechenden Software zu verhindern.
(LG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2007 – 2/03 O 409/07)
LG Köln: Störerhaftung des Ansschlussinhabers bei geschäftlich wie privat genutztem Internetanschluss
Das LG Köln hat mit Urteil vom 22.11.2006 entschieden, dass der Inhaber eines geschäftlich wie privat genutzten Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung für mittels des Zuganges begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.
Wenn Dritten, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern des Haushalts innerhalb des Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an Musiktauschbörsen ermöglicht wird, dann ist dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Insoweit ist zu sehen, dass Rechtsverletzungen über das Internet durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich geschützter Leistungen in den letzten Jahre allgemein zugenommen haben. Darunter fällt insbesondere auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet mit Hilfe von Filesharing-Software.
Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Insoweit obliegt es dem Anschlussinhaber nicht nur, seinen Kindern ausdrücklich zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern weiterhin, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen zu ergreifen.
So hätten eigene Benutzerkonten für die Kinder eingerichtet werden können und müssen. Hinsichtlich dieser Nutzerkonten hätten individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und dadurch etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindern werden. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. “firewall” möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).
(LG Köln, Urteil vom 22.11.2006 – 28 O 150/06)
LG Mannheim: Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses
Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 29.09.2006 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt.
Soweit der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.
Wird der Internetanschluss nicht nur den eigenen Familienangehörigen, sondern auch Dritten – hier: Freunden der Kinder – ohne Prüfung von deren Zuverlässigkeit und ohne jede Überwachung zur Verfügung gestellt, verstößt der Anschlussinhaber gegen die ihm obliegenden Pflichten.
(LG Mannheim: Urteil vom 29.09.2006 – 7 O 62/06)

