Filesharing: BGH zur Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Mai 2010 (Az.: ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 101/10 vom 12.05.2010)
OLG Frankfurt: Haftung des WLAN Anschlussinhabers im privaten Bereich bei unberechtigter Nutzung des Internetzugangs
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.07.2008 entschieden, dass WLAN-Anschlussinhaber im privaten Bereich nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs von außen als Störer haften, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch hierfür bestehen.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Feststellung und Verfolgung von Urheberrechtsver-letzungen im Internet, insbesondere durch rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), erschwert wird, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten für derartige Rechtsverletzungen besteht, zumal die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses durch ein WLAN-Netz für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte.
Diese technischen Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Senat aber nicht, die Störerhaftung über ihre allgemeine anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008 – 11 U 52/07)
LG Köln: Erstattung von Anwaltskosten einer (Massen-)Abmahnung wegen P2P-Urheberrechtsverletzung
Das LG Köln hat mit Urteil vom 18.07.2007 entschieden, dass die Abmahnkosten (Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts), über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen sind.
Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach st. Rspr. im Urheberrecht grds. über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird. Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus.
Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rspr. zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.R.d. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte.
Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insb. die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
(LG Köln, Urteil vom 18.07.2007 – 28 O 480/06)
LG Mannheim: Prüfungs- und Überwachungspflichten der Eltern bei Internetnutzung durch volljährige Kinder
Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 30.01.2007 entschieden, dass Prüfungs- und Überwachungspflichten der Eltern bei der Internetnutzung durch volljährige Kinder nur insoweit anzunehmen sind, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig sind. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.
Ob es bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umfang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets.
(LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007 – 2 O 71/06)
LG Mannheim: Störerhaftung bei unverschlüsseltem WLAN
Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 25.01.2007 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls er durch ein unverschlüsseltes Funknetz (WLAN) gegenüber jedermann den Zugang zum Internet eröffnet.
(LG Mannheim, Beschluss vom 25.01.2007 – 7 O 65/06)

