AG Frankfurt am Main: Streitwert bei Abmahnung wegen P2P-Urheberrechtsverletzung

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Das AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 04.02.2009 entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen, die mittels einer Tauschbörsensoftware im Internet begangen werden, ein Gegenstandswert von 10.000 € pro Musiktitel nicht zu beanstanden ist.

(AG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.2.2009 – 29 C 549/08 – 81)

LG Hamburg: Streitwert bei Betrieb eines eDonkey-Servers

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.08.2007 entschieden, dass sich, sofern jemand durch den Betrieb eines eDonkey-Servers ermöglicht, dass Musikdateien über ein Filesharingsystem rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, der Streitwert für jede mittels dieses Servers öffentlich zugänglich gemachte Musikaufnahme auf 20.000 € beläuft.

Hier sind das Verhalten des Betreibers und der Angriffsfaktor seines Handels von grundsätzlich anderer Qualität als etwa bei im Rechtssinne „Störern“, die sich als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten ihrer Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen müssen.

Der besondere Angriffsfaktor des Handelns des Antragsgegners liegt vorliegend darin, dass er durch den Betrieb eines entsprechenden Servers zum Funktionieren des Filesharingsystems über das Netzwerk insgesamt beigetragen hat und durch den Betrieb von Servern überhaupt erst die Möglichkeit einer öffentlichen Zugänglichmachung von Musikdateien – u. a. der hier in Rede stehenden – über das Netzwerk geschaffen wird.

(LG Hamburg: Beschluss vom 09.08.2007 – 308 O 273/07)

OLG Hamburg: Streitwert bei Störerhaftung des Internetanschlussinhabers

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
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Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.11.2006 entschieden, dass bei der Streitwertfestsetzung für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Musikangebote im Internet zwischen der täterschaftlichen Haftung des Musiktauschbörsennutzers einerseits und der Störerhaftung des Internetanschlussinhabers andererseits zu differenzieren ist

Der Streitwert des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen den verschuldensunabhängig lediglich als Störer haftenden Inhaber des Internetanschlusses (im konkreten Fall die Eltern von minderjährigen Kindern) sei bei zehn angebotenen Musiktiteln in Höhe von 15.000 € als angemessen anzusehen. Denn in Fällen der Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten sei der in der Verletzung zum Ausdruck kommende Angriffsfaktor deutlich geringer anzusetzen, als bei einem täterschaftlichen Verstoß, denn dem Störer könne kein unmittelbarer und willentlicher Eingriff in die Schutzrechte vorgeworfen werden.

(OLG Hamburg, Beschluss vom 14. 11. 2006 – 5 W 173/06)