Filesharing: BGH zur Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Mai 12, 2010 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
Filed under: Filesharing 

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Mai 2010 (Az.: ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 101/10 vom 12.05.2010)

LG Frankfurt: Störerhaftung des Anschlussinhabers

November 13, 2009 by RA Christian Hahn · Leave a Comment
Filed under: Filesharing 

Werden Musikaufnahmen im Internet unrechtmäßig über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, haftet der Inhaber des Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung gem. § 1004 BGB analog auch für die anderen im Haushalt lebenden Personen, da es ihm technisch möglich wäre, die Teilnahme der anderen Personen an sog. Tauschbörsen beispielsweise durch die Einrichtung verschiedener Benutzerkonten und die Installation der entsprechenden Software zu verhindern.

(LG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2007 – 2/03 O 409/07)

LG Mannheim: Unerlaubtes Anbieten eines Computerspiels im Internet

November 13, 2009 by RAin Petra Wagner · Leave a Comment
Filed under: Filesharing 

Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 29.09.2006 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt.

Soweit der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.

Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung.

(LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006 – 7 O 76/06)