OLG Karlsruhe: Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.09.2009 entschieden, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß in der Regel anzunehmen ist, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird.
(OLG Karlsruhe Beschluss vom 1.9.2009, 6 W 47/09)
OLG Düsseldorf: Abmahnung ohne Originalvollmacht unwirksam
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.08.2009 seine Rechtsauffassung dahingehend bestätigt, dass die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung nicht zu erstatten sind, wenn sie wegen Fehlens einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen wird.
„Grundsätzlich sind die Kosten einer begründeten anwaltlichen Abmahnung … zu ersetzen, soweit sie – im Rahmen des Schadensersatzanspruchs … – als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen sind oder es sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag um erforderliche Aufwendungen handelt.
Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist aber stets, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war.
Ob in Vertretungsfällen die Beifügung der Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, weil die Abmahnung wirkungslos ist, wenn der Schuldner – wie im Streitfall – die Erklärung des Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB analog), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Der Senat hält demgegenüber nach nochmaliger Überprüfung an der in den Beschlüssen vom 13.07.2000 (GRUR-RR 2001, 286) und vom 19.04.1999 (NJW E-WettbR 1999, 263) vertretenen Auffassung fest, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1546, 1547; NJW1967, 1800, 1802) eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet.
Im Hinblick auf diese Rechtswirkungen der Abmahnung und die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter zur Abmahnung bevollmächtigt ist. Auf der anderen Seite ist nicht erkennbar, dass die Beifügung einer Originalvollmachtsurkunde eine erhebliche Mühewaltung für den Abmahnenden bedeutet.
Die entsprechende Anwendung des § 174 BGB scheidet auch nicht unter Berücksichtigung der Überlegung aus, dass die Abmahnung in der Regel – so auch im Streitfall – zugleich das Angebot zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags enthält (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 12, Rdnr. 1.27). Denn das Angebot tritt lediglich neben die Abmahnung, ohne dass diese deshalb ihren Charakter als geschäftsähnliche Handlung einbüßte (Pieper/Ohly, a. a. O., § 12, Rdnr. 9).“
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009, Az. I-20 U 253/08)
LG Kiel: Gewerbliches Ausmaß sowie Schwere einer Urheberrechtsverletzung in einer Internettauschbörse
In „gewerblichem Ausmaß“ begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, B. v. 27.10.2008 – 3 W 184/08).
Ein einmaliges Herunter- oder Heraufladen von Dateien kann für sich allein kein „gewerbliches Ausmaß“ einer Urheberrechtsverletzung begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.
Zwar waren die Musiktitel, an denen die Ast. die Rechte hat, zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung erst vergleichsweise kurz auf dem Markt. Dies allein reicht jedoch nicht, um eine Annahme einer „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG zu rechtfertigen. Vielmehr setzt die Bejahung dieser Verletzungsqualität voraus, dass der wirtschaftliche Wert der Nutzung des Urheberrechtes in erheblichem Umfang durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt wird. Welchen wirtschaftlichen Wert ein Urheberrecht besitzt, richtet sich in erster Linie danach, welche Nachfrage am Markt nach dem geschützten Werk besteht. Diese Nachfrage wird zwar auch von der Aktualität des Werks, insb. jedoch von der Bekanntheit des Interpreten und seines geschützten Werks geprägt. … aus http://de.wikipedia.org/wiki/Milow_(Sänger) ergibt sich, dass „Milow“ ein vergleichsweise unbekannter Künstler ist, dessen Album „Milow“ in Deutschland nur eine Woche lang auf Platz drei der „Germany Albums Top 50“ platziert und in der letzten Aprilwoche letztmals überhaupt in den „Charts“ verzeichnet war. Eine „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG lässt sich aus diesen Umständen daher nicht herleiten.
(LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009 – 2 O 112/09)
LG Köln: Gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung beim Filesharing von Filmen
Das LG Köln hat mit Beschluss vom 30.04.2009 entschieden, dass das öffentliche Zugänglichmachen (durch sog. Filesharing) eines urheberrechtlich geschützten Werkes allein noch nicht für die Feststellung einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß genügt.
Ob eine Rechtsverletzung ein „gewerbliches Ausmaß“ erreicht, ist anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Als Indiz ist insoweit u. a., wie die Gesetzesentstehung – wenn auch nicht in abschließender Aufzählung – nahe legt, die zeitliche Nähe der Rechtsverletzung zum Veröffentlichungszeitpunkt des Werks in Deutschland heranzuziehen. Die Kammer geht davon aus, dass ein „unmittelbarer“ Zusammenhang nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Veröffentlichungszeitpunkt in der Regel nicht mehr gegeben sein wird, wenngleich sich bei dieser Beurteilung eine starre zeitliche Frist verbietet.
(LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009 – 9 OH 388/09)
AG Frankfurt am Main: Streitwert bei Abmahnung wegen P2P-Urheberrechtsverletzung
Das AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 04.02.2009 entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen, die mittels einer Tauschbörsensoftware im Internet begangen werden, ein Gegenstandswert von 10.000 € pro Musiktitel nicht zu beanstanden ist.
(AG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.2.2009 – 29 C 549/08 – 81)
LG Stralsund: Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzung über Internet-Tauschbörse
Dem Anzeigeerstatter ist bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Angebots urheberrechtlich geschützter Musikdateien über eine Internet-Tauschbörse Akteneinsicht gem. § 406e StPO zu gewähren.
Das Interesse des Anzeigeerstatters an der Akteneinsicht kann auch in der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bestehen. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten i. S. des § 406e II StPO stehen insoweit nicht entgegen.
(LG Stralsund, Beschluss vom 11.07.2008 – 26 Qs 177/08)
OLG Frankfurt: Haftung des WLAN Anschlussinhabers im privaten Bereich bei unberechtigter Nutzung des Internetzugangs
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.07.2008 entschieden, dass WLAN-Anschlussinhaber im privaten Bereich nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs von außen als Störer haften, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch hierfür bestehen.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Feststellung und Verfolgung von Urheberrechtsver-letzungen im Internet, insbesondere durch rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), erschwert wird, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten für derartige Rechtsverletzungen besteht, zumal die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses durch ein WLAN-Netz für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte.
Diese technischen Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Senat aber nicht, die Störerhaftung über ihre allgemeine anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008 – 11 U 52/07)
OLG Düsseldorf: Haftung des Betreibers eines eDonkey-Servers
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.05.2008 entscheiden, dass ein eDonkey-Server einen elektronischen Nachweisdienst darstellt, mit dessen Betrieb nicht in urheberrechtliche Verwertungsrechte eingegriffen wird. Die Betreiber eines solchen Nachweisdienstes ermöglichen allenfalls solche Eingriffe durch die Nutzer ihres Dienstes. Bei Letztgenannten und nicht bei den Antragsgegnern liegt deshalb die Tatherrschaft.
Damit scheidet ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß in Form eines urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachen der Werke gemäß § 19 a UrhG aus.
Nach der Mitteilung von Urheberrechtsverletzungen bezüglich einzelner Musiktitel kann vom Betreiber eines solchen Servers auch nicht verlangt werden, zunächst großflächige Wortfilter z. B. mit dem Namen eines Musikers einzusetzen und sodann im Wege einer händerischen Kontrolle illegale Inhalte auszusortieren.
Der Dienstanbieter müsse eben nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.
(OLG Düsseldorf: Urteil vom 20.05.2008 – 20 U 196/07)
LG München I: „Automatisches Recht“ des Rechteinhabers auf Akteneinsicht bei Filesharing?
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musik-/Filmindustrie keine Akteneinsicht zu gewähren, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.
Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat, sodass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
Im Fall von Urheberrechtsverletzungen folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu “automatisch” aus deren Verletzteneigenschaft. Dies gilt umso mehr, wenn ein Verfahren gegen “Unbekannt” vorliegt und es daher an der Feststellung eines Beschuldigten fehlt.
Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, und wie sich auch aus der Antragsbegründung erschließen lässt, richtet sich das Interesse der Rechteinhaberin nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtsverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen, gleich ob diese selbst einen Urheberechtsverstoß begangen haben oder nicht. Sie sollen nämlich zivilrechtlich als sog. „Störer“ gem. § 97 Abs. I UrhG in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen.
Einen Anscheinsbeweis, wie ihn die Rechteinhaberin zivilrechtlich für sich reklamieren will, kennt das Strafprozessrecht nämlich nicht. Die „Auslieferung“ der Anschlussinhaber, für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II MRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozessrecht fremde „Ausforschung“ hinaus.
(LG München I: Beschluss vom 12.03.2008 – 5 Qs 19/08)
LG Düsseldorf: Haftung eines Sharehosting-Anbieters; Prüfpflichten
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.01.2008 entschieden, dass dem Sharehosting-Anbieter, der Kenntnis davon hat, dass mittels seines Dienstes Urheberrechtsverletzungen begangen werden, dessen Dienst für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen besonders geeignet ist, und der von solchen Urheberrechtsverletzungen in nicht unerheblicher Weise finanziell profitiert, besonders hohe Prüfpflichten obliegen.
Diese besonders hohen Prüfpflichten führen dazu, dass der Sharehosting-Anbieter verpflichtet ist, auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass dessen Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss.
(LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008 – 12 O 246/07)

