OLG Frankfurt am Main: Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzung
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.12.2007 entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird.
Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich vielmehr danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte.
Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder ggf. zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.
(Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2007 – 11 W 58/07)
AG Hamburg-Altona: Haftung von Tonträgerherstellern für den ungerechtfertigten Vorwurf der Teilnahme an Filesharing
Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 11.12.2007 entschieden, dass der gegen den Willen des Betroffenen aufrechterhaltene Vorwurf, Urheberrechte verletzt zu haben, eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt.
Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, er habe falsche Informationen von der StA erhalten, wenn er selbst keine Überprüfung vornimmt.
Eine StA, die ohne weitere Ermittlungen auf den einfachen Hinweis eines Tonträgerherstellers auf eine angebliche Urheberrechtsverletzung nach Weiterleitung der IP-Nummer an den Provider Namen und Anschrift des Inhabers des Internetanschlusses an den vom Tonträgerhersteller beauftragten Rechtsanwalt weitergibt, handelt amtspflichtwidrig.
Der Urheberrechtsinhaber, der einen Rechtsanwalt damit betraut, Verletzungen des Urheberrechts nicht nur im Einzelfall zu verfolgen, haftet für vom Anwalt begangene schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 831 BGB, jedenfalls aber wegen Organisationsverschuldens.
(AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.12.2007 – 316 C 127/07)
LG Köln: Störerhaftung des Ansschlussinhabers bei geschäftlich wie privat genutztem Internetanschluss
Das LG Köln hat mit Urteil vom 22.11.2006 entschieden, dass der Inhaber eines geschäftlich wie privat genutzten Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung für mittels des Zuganges begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.
Wenn Dritten, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern des Haushalts innerhalb des Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an Musiktauschbörsen ermöglicht wird, dann ist dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Insoweit ist zu sehen, dass Rechtsverletzungen über das Internet durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich geschützter Leistungen in den letzten Jahre allgemein zugenommen haben. Darunter fällt insbesondere auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet mit Hilfe von Filesharing-Software.
Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Insoweit obliegt es dem Anschlussinhaber nicht nur, seinen Kindern ausdrücklich zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern weiterhin, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen zu ergreifen.
So hätten eigene Benutzerkonten für die Kinder eingerichtet werden können und müssen. Hinsichtlich dieser Nutzerkonten hätten individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und dadurch etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindern werden. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. “firewall” möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).
(LG Köln, Urteil vom 22.11.2006 – 28 O 150/06)

