LG Hamburg: Urheberrechtliche Speicherpflicht des Access-Providers auf Zuruf
Ein Access-Provider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartende Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-„Tauschbörsen“ verpflichtet, „auf Zuruf“ aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung des Auskunftsverfahrens mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Das bedingt in zumutbarem Rahmen auch die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen, um auf Zuruf zeitnah reagieren zu können.
Datenschutzrechtliche Regelungen stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.
Bei Weigerung des Access-Providers kann diesem im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, im Zeitpunkt des Zurufs während einer laufenden Verletzungsverbindung noch vorhandene Verkehrsdaten bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens zu löschen.
(LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2009 – 308 O 75/09)
LG Köln: Gewerbliches Ausmaß beim Tausch von nur einem Musikalbum
Das LG Köln hat mit Beschluss vom 02.09.2008 entschieden, dass auch beim Tausch von nur einem Musikalbum das für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 IX UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß gegeben sein kann.
Dies ergibt sich im zu entscheidenden Fall aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.
(LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008 – 28 AR 4/08)
LG Frankenthal: Verwertungsverbot für IP-Adressen
Bei dynamischen IP-Adressen handelt es sich nicht um Bestandsdaten, sondern um Verkehrsdaten. Infolgedessen dürfen diese Daten nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich nicht abgerufen und übermittelt werden, weil bereits in dem Abruf ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 I GG liegt.
Im Übrigen sind nach Ansicht der Kammer dynamische IP-Adressen auch personenbezogen i. S. der personenbezogenen Berechtigungskennung gem. § 96 I Nr. 1 TKG.
(LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.05.2008 – 6 O 156/08)

