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	<title>dialog24: Abmahnfalle! &#187; Filesharing</title>
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	<description>Informationen und Hilfe bei Abmahnungen wegen Filesharing</description>
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		<title>Filesharing: BGH zur Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2010/05/filesharing-bgh-zur-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 10:06:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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		<category><![CDATA[unzureichend gesichert]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN-Anschluss]]></category>

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		<description><![CDATA[
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht  dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht  ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von  unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt  wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat  des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Mai 2010 (Az.: ZR 121/08 –  Sommer unseres Lebens) entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer  unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass  dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer  Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der  Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin  begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von  Abmahnkosten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das  Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das  Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem  Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten  als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in  Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine  Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch  angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von  unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen  missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes  kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend  dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende  finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf  die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den  privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des  Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen  Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers  belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend  langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war  auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre  2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller  berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog.  Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach  geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen  insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten  über seinen WLAN-Anschluss begangenen  Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum  Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer  Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht  der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht  hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung  hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr.  101/10 vom 12.05.2010)
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			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht  dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht  ausreichend gesicherter <span>WLAN</span>-Anschluss von  unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt  wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat  des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Mai 2010 (Az.: ZR 121/08 –  Sommer unseres Lebens) entschieden.</p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer  unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass  dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer  Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der  Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin  begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von  Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das  Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das  Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem  Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der <span>BGH</span> hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten  als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in  Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine  Pflicht zu prüfen, ob ihr <span>WLAN</span>-Anschluss durch  angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von  unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen  missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines <span>WLAN</span>-Netzes  kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend  dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende  finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf  die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den  privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des  Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen  Standardsicherheitseinstellungen des <span>WLAN</span>-Routers  belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend  langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war  auch für private <span>WLAN</span>-Nutzer bereits im Jahre  2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller  berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog.  Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach  geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen  insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten  über seinen <span>WLAN</span>-Anschluss begangenen  Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum  Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer  Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht  der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht  hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung  hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p>(Quelle: Pressemitteilung des <span>BGH</span> Nr.  101/10 vom 12.05.2010)</div>
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		<title>AG Frankfurt a.M.: Rechtswidriges Anbieten eines Musik-Albums in Tauschbörse rechtfertigt Ersatzanspruch von 150 EUR</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2010/03/ag-frankfurt-a-m-rechtswidriges-anbieten-eines-musik-albums-in-tauschborse-rechtfertigt-ersatzanspruch-von-150-eur/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 08:39:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=1120</guid>
		<description><![CDATA[Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 29.01.2010 entschieden, dass der rechtswidrige Download eines Musikstückes aus einer P2P-Tauschbörse einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Lizenzgebühren in Höhe von 150,00 EUR rechtfertigt.
Die Klägerin, hier die DigiProtect GmbH, könne den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach stehe der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Das Gericht erachtete eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 150,00 für angemessen.
An der vorliegenden Entscheidung ist aber vor allem interessant, dass die ebenfalls geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vollständig zurückgewiesen wurden.
Grund ist, dass insoweit kein erstattungsfähiger Schaden entstanden sei.
Die Rechteinhaberin, DigiProtect, und ihr Anwalt hätten für die außergerichtliche Abmahntätigkeit lediglich ein Pauschalhonorar vereinbart und gerade nicht die Begleichung auf Basis der gesetzlichen Anwaltsgebühren.
Insofern könne DigiProtect nun aber nicht die Begleichung der gesetzlichen Anwaltsgebühren verlangen. Die Klägerin sei vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Zur Höhe des sich hiernach ergebenden Schadens mangelt es jedoch an jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
(AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010 &#8211; Az.: 31 C 1078/09-78)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 29.01.2010 entschieden, dass der rechtswidrige Download eines Musikstückes aus einer P2P-Tauschbörse einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Lizenzgebühren in Höhe von 150,00 EUR rechtfertigt.</p>
<p>Die Klägerin, hier die DigiProtect GmbH, könne den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach stehe der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Das Gericht erachtete eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 150,00 für angemessen.</p>
<p>An der vorliegenden Entscheidung ist aber vor allem interessant, dass die ebenfalls geltend gemachten <strong>außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vollständig zurückgewiesen</strong> wurden.</p>
<p>Grund ist, dass insoweit kein erstattungsfähiger Schaden entstanden sei.</p>
<p>Die Rechteinhaberin, DigiProtect, und ihr Anwalt hätten für die außergerichtliche Abmahntätigkeit lediglich ein Pauschalhonorar vereinbart und gerade nicht die Begleichung auf Basis der gesetzlichen Anwaltsgebühren.</p>
<p>Insofern könne DigiProtect nun aber nicht die Begleichung der gesetzlichen Anwaltsgebühren verlangen. Die Klägerin sei vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Zur Höhe des sich hiernach ergebenden Schadens mangelt es jedoch an jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.</p>
<p><em>(AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010 &#8211; Az.: 31 C 1078/09-78)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Karlsruhe: Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/olg-karlsruhe-urheberrechtsverletzung-in-gewerblichem-ausmas/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 11:06:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbliches Ausmaß]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[vollständiger Kinofilm]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.09.2009 entschieden, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß in der Regel anzunehmen ist, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird.
 
(OLG Karlsruhe Beschluss vom 1.9.2009, 6 W 47/09)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.09.2009 entschieden, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß in der Regel anzunehmen ist, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><em>(OLG Karlsruhe Beschluss vom 1.9.2009, 6 W 47/09)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Düsseldorf: Abmahnung ohne Originalvollmacht unwirksam</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/olg-dusseldorf-abmahnung-ohne-originalvollmacht-unwirksam/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 11:04:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=558</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.08.2009 seine Rechtsauffassung dahingehend bestätigt, dass die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung nicht zu erstatten sind, wenn sie wegen Fehlens einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen wird.
„Grundsätzlich sind die Kosten einer begründeten anwaltlichen Abmahnung … zu ersetzen, soweit sie &#8211; im Rahmen des Schadensersatzanspruchs … &#8211; als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen sind oder es sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag um erforderliche Aufwendungen handelt.
Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist aber stets, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war.
Ob in Vertretungsfällen die Beifügung der Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, weil die Abmahnung wirkungslos ist, wenn der Schuldner &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Erklärung des Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB analog), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Der Senat hält demgegenüber nach nochmaliger Überprüfung an der in den Beschlüssen vom 13.07.2000 (GRUR-RR 2001, 286) und vom 19.04.1999 (NJW E-WettbR 1999, 263) vertretenen Auffassung fest, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1546, 1547; NJW1967, 1800, 1802) eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet.
Im Hinblick auf diese Rechtswirkungen der Abmahnung und die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter zur Abmahnung bevollmächtigt ist. Auf der anderen Seite ist nicht erkennbar, dass die Beifügung einer Originalvollmachtsurkunde eine erhebliche Mühewaltung für den Abmahnenden bedeutet.
Die entsprechende Anwendung des § 174 BGB scheidet auch nicht unter Berücksichtigung der Überlegung aus, dass die Abmahnung in der Regel &#8211; so auch im Streitfall &#8211; zugleich das Angebot zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags enthält (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 12, Rdnr. 1.27). Denn das Angebot tritt lediglich neben die Abmahnung, ohne dass diese deshalb ihren Charakter als geschäftsähnliche Handlung einbüßte (Pieper/Ohly, a. a. O., § 12, Rdnr. 9).“
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009, Az. I-20 U 253/08)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.08.2009 seine Rechtsauffassung dahingehend bestätigt, dass die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung nicht zu erstatten sind, wenn sie wegen Fehlens einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen wird.</p>
<p>„Grundsätzlich sind die Kosten einer begründeten anwaltlichen Abmahnung … zu ersetzen, soweit sie &#8211; im Rahmen des Schadensersatzanspruchs … &#8211; als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen sind oder es sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag um erforderliche Aufwendungen handelt.</p>
<p>Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist aber stets, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war.</p>
<p>Ob in Vertretungsfällen die Beifügung der Vollmachtsurkunde im Original erforderlich ist, weil die Abmahnung wirkungslos ist, wenn der Schuldner &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Erklärung des Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB analog), ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.</p>
<p>Der Senat hält demgegenüber nach nochmaliger Überprüfung an der in den Beschlüssen vom 13.07.2000 (GRUR-RR 2001, 286) und vom 19.04.1999 (NJW E-WettbR 1999, 263) vertretenen Auffassung fest, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenso wie die Mahnung (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1546, 1547; NJW1967, 1800, 1802) eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet.</p>
<p>Im Hinblick auf diese Rechtswirkungen der Abmahnung und die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter zur Abmahnung bevollmächtigt ist. Auf der anderen Seite ist nicht erkennbar, dass die Beifügung einer Originalvollmachtsurkunde eine erhebliche Mühewaltung für den Abmahnenden bedeutet.</p>
<p>Die entsprechende Anwendung des § 174 BGB scheidet auch nicht unter Berücksichtigung der Überlegung aus, dass die Abmahnung in der Regel &#8211; so auch im Streitfall &#8211; zugleich das Angebot zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags enthält (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 12, Rdnr. 1.27). Denn das Angebot tritt lediglich neben die Abmahnung, ohne dass diese deshalb ihren Charakter als geschäftsähnliche Handlung einbüßte (Pieper/Ohly, a. a. O., § 12, Rdnr. 9).“</p>
<p><em>(OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009, Az. I-20 U 253/08)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Kiel: Gewerbliches Ausmaß sowie Schwere einer Urheberrechtsverletzung in einer Internettauschbörse</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:53:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbliches Ausmaß]]></category>
		<category><![CDATA[Herunterladen von Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[In „gewerblichem Ausmaß“ begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, B. v. 27.10.2008 &#8211; 3 W 184/08).
Ein einmaliges Herunter- oder Heraufladen von Dateien kann für sich allein kein „gewerbliches Ausmaß“ einer Urheberrechtsverletzung begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.
Zwar waren die Musiktitel, an denen die Ast. die Rechte hat, zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung erst vergleichsweise kurz auf dem Markt. Dies allein reicht jedoch nicht, um eine Annahme einer „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG zu rechtfertigen. Vielmehr setzt die Bejahung dieser Verletzungsqualität voraus, dass der wirtschaftliche Wert der Nutzung des Urheberrechtes in erheblichem Umfang durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt wird. Welchen wirtschaftlichen Wert ein Urheberrecht besitzt, richtet sich in erster Linie danach, welche Nachfrage am Markt nach dem geschützten Werk besteht. Diese Nachfrage wird zwar auch von der Aktualität des Werks, insb. jedoch von der Bekanntheit des Interpreten und seines geschützten Werks geprägt. &#8230; aus http://de.wikipedia.org/wiki/Milow_(Sänger) ergibt sich, dass „Milow“ ein vergleichsweise unbekannter Künstler ist, dessen Album „Milow“ in Deutschland nur eine Woche lang auf Platz drei der „Germany Albums Top 50“ platziert und in der letzten Aprilwoche letztmals überhaupt in den „Charts“ verzeichnet war. Eine „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG lässt sich aus diesen Umständen daher nicht herleiten.
(LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009 &#8211; 2 O 112/09)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In „gewerblichem Ausmaß“ begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, B. v. 27.10.2008 &#8211; 3 W 184/08).</p>
<p>Ein einmaliges Herunter- oder Heraufladen von Dateien kann für sich allein kein „gewerbliches Ausmaß“ einer Urheberrechtsverletzung begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.</p>
<p>Zwar waren die Musiktitel, an denen die Ast. die Rechte hat, zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung erst vergleichsweise kurz auf dem Markt. Dies allein reicht jedoch nicht, um eine Annahme einer „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG zu rechtfertigen. Vielmehr setzt die Bejahung dieser Verletzungsqualität voraus, dass der wirtschaftliche Wert der Nutzung des Urheberrechtes in erheblichem Umfang durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt wird. Welchen wirtschaftlichen Wert ein Urheberrecht besitzt, richtet sich in erster Linie danach, welche Nachfrage am Markt nach dem geschützten Werk besteht. Diese Nachfrage wird zwar auch von der Aktualität des Werks, insb. jedoch von der Bekanntheit des Interpreten und seines geschützten Werks geprägt. &#8230; aus http://de.wikipedia.org/wiki/Milow_(Sänger) ergibt sich, dass „Milow“ ein vergleichsweise unbekannter Künstler ist, dessen Album „Milow“ in Deutschland nur eine Woche lang auf Platz drei der „Germany Albums Top 50“ platziert und in der letzten Aprilwoche letztmals überhaupt in den „Charts“ verzeichnet war. Eine „Schwere der Rechtsverletzung“ i.S.d. § 101 Abs. 1 UrhG lässt sich aus diesen Umständen daher nicht herleiten.</p>
<p><em>(LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009 &#8211; 2 O 112/09)</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-kiel-gewerbliches-ausmas-sowie-schwere-einer-urheberrechtsverletzung-in-einer-internettauschborse/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Köln: Gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung beim Filesharing von Filmen</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-koln-gewerbliches-ausmas-der-urheberrechtsverletzung-beim-filesharing-von-filmen/</link>
		<comments>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-koln-gewerbliches-ausmas-der-urheberrechtsverletzung-beim-filesharing-von-filmen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:30:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=547</guid>
		<description><![CDATA[Das LG Köln hat mit Beschluss vom 30.04.2009 entschieden, dass das öffentliche Zugänglichmachen (durch sog. Filesharing) eines urheberrechtlich geschützten Werkes allein noch nicht für die Feststellung einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß genügt.
Ob eine Rechtsverletzung ein „gewerbliches Ausmaß“ erreicht, ist anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Als Indiz ist insoweit u. a., wie die Gesetzesentstehung &#8211; wenn auch nicht in abschließender Aufzählung &#8211; nahe legt, die zeitliche Nähe der Rechtsverletzung zum Veröffentlichungszeitpunkt des Werks in Deutschland heranzuziehen. Die Kammer geht davon aus, dass ein „unmittelbarer“ Zusammenhang nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Veröffentlichungszeitpunkt in der Regel nicht mehr gegeben sein wird, wenngleich sich bei dieser Beurteilung eine starre zeitliche Frist verbietet.
(LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009 &#8211; 9 OH 388/09)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Köln hat mit Beschluss vom 30.04.2009 entschieden, dass das öffentliche Zugänglichmachen (durch sog. Filesharing) eines urheberrechtlich geschützten Werkes allein noch nicht<strong> </strong>für die Feststellung einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß genügt.</p>
<p>Ob eine Rechtsverletzung ein „gewerbliches Ausmaß“ erreicht, ist anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Als Indiz ist insoweit u. a., wie die Gesetzesentstehung &#8211; wenn auch nicht in abschließender Aufzählung &#8211; nahe legt, die zeitliche Nähe der Rechtsverletzung zum Veröffentlichungszeitpunkt des Werks in Deutschland heranzuziehen. Die Kammer geht davon aus, dass ein „unmittelbarer“ Zusammenhang nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Veröffentlichungszeitpunkt in der Regel nicht mehr gegeben sein wird, wenngleich sich bei dieser Beurteilung eine starre zeitliche Frist verbietet.</p>
<p><em>(LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009 &#8211; 9 OH 388/09)</em><strong><em></em></strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Darmstadt: Einsicht in Ermittlungsakten bei Filesharing</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-darmstadt-einsicht-in-ermittlungsakten-bei-filesharing/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:12:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatelle]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenanntes Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet) ist dem verletzten Rechteinhaber Akteneinsicht gemäß § 406e StPO jedenfalls zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt. Von einer solchen Bagatelle kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden. Entsprechendes gilt für das Bereithalten von fünf Musikalben oder beim Anbieten von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten (Fortführung von LG Darmstadt, Beschluss vom 9.10.2008 &#8211; 9 Qs 490/08 und von LG Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2008 &#8211; 9 Qs 573/08 u. a.).
 
(LG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009 &#8211; 9 Qs 99/09)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenanntes Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet) ist dem verletzten Rechteinhaber Akteneinsicht gemäß § 406e StPO jedenfalls zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt. Von einer solchen Bagatelle kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden. Entsprechendes gilt für das Bereithalten von fünf Musikalben oder beim Anbieten von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten (Fortführung von LG Darmstadt, Beschluss vom 9.10.2008 &#8211; 9 Qs 490/08 und von LG Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2008 &#8211; 9 Qs 573/08 u. a.).</p>
<p><em> </em></p>
<p><em>(LG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009 &#8211; 9 Qs 99/09)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg: Urheberrechtliche Speicherpflicht des Access-Providers auf Zuruf</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:11:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Access-Provider]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsdaten]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Access-Provider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartende Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-„Tauschbörsen“ verpflichtet, „auf Zuruf“ aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung des Auskunftsverfahrens mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Das bedingt in zumutbarem Rahmen auch die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen, um auf Zuruf zeitnah reagieren zu können.
Datenschutzrechtliche Regelungen stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.
Bei Weigerung des Access-Providers kann diesem im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, im Zeitpunkt des Zurufs während einer laufenden Verletzungsverbindung noch vorhandene Verkehrsdaten bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens zu löschen.
(LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2009 &#8211; 308 O 75/09)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Access-Provider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartende Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-„Tauschbörsen“ verpflichtet, „auf Zuruf“ aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung des Auskunftsverfahrens mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Das bedingt in zumutbarem Rahmen auch die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen, um auf Zuruf zeitnah reagieren zu können.</p>
<p>Datenschutzrechtliche Regelungen stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.</p>
<p>Bei Weigerung des Access-Providers kann diesem im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, im Zeitpunkt des Zurufs während einer laufenden Verletzungsverbindung noch vorhandene Verkehrsdaten bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens zu löschen.</p>
<p><em>(LG Hamburg</em><em>, </em><em>Urteil</em><em> vom 11.3.2009 &#8211; 308 O 75/09</em><em>)</em></p>
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		<item>
		<title>AG Frankfurt am Main: Streitwert bei Abmahnung wegen P2P-Urheberrechtsverletzung</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:10:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Gegenstandswert]]></category>
		<category><![CDATA[p2p]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 04.02.2009 entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen, die mittels einer Tauschbörsensoftware im Internet begangen werden, ein Gegenstandswert von 10.000 € pro Musiktitel nicht zu beanstanden ist.
(AG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.2.2009 &#8211; 29 C 549/08 – 81)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 04.02.2009 entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen, die mittels einer Tauschbörsensoftware im Internet begangen werden, ein <strong>Gegenstandswert von 10.000 € pro Musiktitel</strong> nicht zu beanstanden ist.</p>
<p><em>(AG Frankfurt am Main</em><em>, </em><em>Urteil</em><em> vom 4.2.2009 &#8211; 29 C 549/08 – 81)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Zweibrücken: Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/olg-zweibrucken-gewerbliches-ausmas-von-urheberrechtsverletzungen/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:09:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatelle]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblich]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ ist einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss.
Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet (z.B. über Tauschbörsen) ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. Angesichts der häufig unklaren Urheberrechtslage im Internet, in dem sich auch eine Vielzahl nicht geschützter Werke (z.B. Computerspiele, Musikstücke und andere Software) befinden, wäre sonst zu befürchten, dass gutgläubige Nutzer sich dem Generalverdacht einer strafbaren Handlung ausgesetzt sähen oder zu Unrecht mit erheblichen finanziellen Schadensersatzforderungen von Rechtsinhabern bedroht würden.
Ein einmaliges Herunter- und/oder Hochladen von Dateien kann für sich alleine kein „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht. Vielmehr obliegt es dem Auskunftsersuchenden, eine intensivere Nutzung darzulegen.
(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. 10. 2008 &#8211; 3 W 184/08)
 
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ ist einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss.</p>
<p>Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet (z.B. über Tauschbörsen) ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. Angesichts der häufig unklaren Urheberrechtslage im Internet, in dem sich auch eine Vielzahl nicht geschützter Werke (z.B. Computerspiele, Musikstücke und andere Software) befinden, wäre sonst zu befürchten, dass gutgläubige Nutzer sich dem Generalverdacht einer strafbaren Handlung ausgesetzt sähen oder zu Unrecht mit erheblichen finanziellen Schadensersatzforderungen von Rechtsinhabern bedroht würden.</p>
<p>Ein einmaliges Herunter- und/oder Hochladen von Dateien kann für sich alleine kein „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht. Vielmehr obliegt es dem Auskunftsersuchenden, eine intensivere Nutzung darzulegen.</p>
<p><em>(OLG Zweibrücken</em><em>, </em><em>Beschluss</em><em> vom 27. 10. 2008 &#8211; 3 W 184/08)</em></p>
<p><em> </em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Düsseldorf: Prüfpflichten eines eDonkey-Server Betreibers zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/olg-dusseldorf-prufpflichten-eines-edonkey-server-betreibers-zur-vermeidung-von-urheberrechtsverletzungen/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:08:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[edonkey]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=536</guid>
		<description><![CDATA[Den Betreibern eines sog. eDonkey-Servers  dürfen im Hinblick auf Prüfungspflichten betreffend Urheberrechts-verletzungen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung an sich gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2007, 890-896 &#8211; Jugendgefährdende Medien bei X).
Dabei muss der Aufwand für eine Prüfung verhältnismäßig sein. Der Dienstanbieter muss dabei nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.
Insbesondere kann vom Betreiber nicht verlangt werden, dass er nach mitgeteilten Rechtsverletzungen großflächige Wortfilter z. B. mit dem Namen eines Interpreten einsetzt und dann im Wege einer händischen Kontrolle illegalen Inhalt aussortiert.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Frage einer Störerhaftung ist demgegenüber auch zu berücksichtigen, was der Verletzte selbst tun kann, um weitere Störungen zu vermeiden. Beispielsweise kann er bereits weitere als Verletzungsfälle in Betracht kommende Titel konkret benennen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2008 &#8211; 20 U 196/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Den Betreibern eines sog. eDonkey-Servers  dürfen im Hinblick auf Prüfungspflichten betreffend Urheberrechts-verletzungen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung an sich gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2007, 890-896 &#8211; Jugendgefährdende Medien bei X).</p>
<p>Dabei muss der Aufwand für eine Prüfung verhältnismäßig sein. Der Dienstanbieter muss dabei nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.</p>
<p>Insbesondere kann vom Betreiber nicht verlangt werden, dass er nach mitgeteilten Rechtsverletzungen großflächige Wortfilter z. B. mit dem Namen eines Interpreten einsetzt und dann im Wege einer händischen Kontrolle illegalen Inhalt aussortiert.</p>
<p>Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Frage einer Störerhaftung ist demgegenüber auch zu berücksichtigen, was der Verletzte selbst tun kann, um weitere Störungen zu vermeiden. Beispielsweise kann er bereits weitere als Verletzungsfälle in Betracht kommende Titel konkret benennen.</p>
<p><em>(OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2008 &#8211; 20 U 196/07)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Darmstadt: Gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-darmstadt-gewerbliches-ausmas-der-urheberrechtsverletzung/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:07:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblichkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=534</guid>
		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 09.10.2008 hatte sich das LG Darmstadt mit der Frage zu befassen, ob im vorliegenden Fall von einer Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen ist.
Hintergrund ist die begehrte Akteneinsicht von Musikverlagen in die Ermittlungsakten, um Namen und Adresse des Anschlussinhabers, dessen IP-Adresse sie ermittelt hatten, zu erhalten. Denn die zum 1. 9. 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 101 UrhG, sieht einen Auskunftsanspruch des Verletzten &#8211; im Übrigen auch gegen Dritte – nur für den Fall eines Urheberrechtsverstoßes von „gewerblichem Ausmaß“ vor.
Richtigerweise ist der Begriff nach Auffassung des LG Darmstadt im Lichte des höherrangigen sekundären Gemeinschaftsrechts auszulegen, da § 101 UrhG in Umsetzung von Art. 8 der Enforcement-Richtlinie erlassen worden ist.
Danach zeichnen sich „in gewerblichem Ausmaß“ vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines „wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden“.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben begegnet es keinen Bedenken, eine Auskunftsverpflichtung auch mit Blick auf Nutzer eines Filesharings anzunehmen, soweit die von ihnen gleichsam als Gegenleistung zum eigenen Download über das Netz bereitgestellten Musiktitel von nicht unerheblicher Anzahl und die so genannten Sessions von nicht unerheblicher Dauer sind. Denn die Erlangung eines „wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils“ muss nicht notwendig auf Geld gerichtet sein. Sie kann sich vielmehr auf jeden beliebigen Vermögensvorteil beziehen, mithin auch &#8211; wie es Wesensmerkmal der Tauschbörsen ist &#8211; auf das Herunterladen gesuchter Musikstücke, die auf legalem Wege grundsätzlich nur gegen Entgelt zu erlangen wären und daher einen Marktwert besitzen.
(LG Darmstadt, Beschluss vom 9. 10. 2008 &#8211; 9 Qs 490/08)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 09.10.2008 hatte sich das LG Darmstadt mit der Frage zu befassen, ob im vorliegenden Fall von einer Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen ist.</p>
<p>Hintergrund ist die begehrte Akteneinsicht von Musikverlagen in die Ermittlungsakten, um Namen und Adresse des Anschlussinhabers, dessen IP-Adresse sie ermittelt hatten, zu erhalten. Denn die zum 1. 9. 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 101 UrhG, sieht einen Auskunftsanspruch des Verletzten &#8211; im Übrigen auch gegen Dritte – nur für den Fall eines Urheberrechtsverstoßes von „gewerblichem Ausmaß“ vor.</p>
<p>Richtigerweise ist der Begriff nach Auffassung des LG Darmstadt im Lichte des höherrangigen sekundären Gemeinschaftsrechts auszulegen, da § 101 UrhG in Umsetzung von Art. 8 der Enforcement-Richtlinie erlassen worden ist.</p>
<p>Danach zeichnen sich „in gewerblichem Ausmaß“ vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines „wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden“.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben begegnet es keinen Bedenken, eine Auskunftsverpflichtung auch mit Blick auf Nutzer eines Filesharings anzunehmen, soweit die von ihnen gleichsam als Gegenleistung zum eigenen Download über das Netz bereitgestellten Musiktitel von nicht unerheblicher Anzahl und die so genannten Sessions von nicht unerheblicher Dauer sind. Denn die Erlangung eines „wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils“ muss nicht notwendig auf Geld gerichtet sein. Sie kann sich vielmehr auf jeden beliebigen Vermögensvorteil beziehen, mithin auch &#8211; wie es Wesensmerkmal der Tauschbörsen ist &#8211; auf das Herunterladen gesuchter Musikstücke, die auf legalem Wege grundsätzlich nur gegen Entgelt zu erlangen wären und daher einen Marktwert besitzen.</p>
<p><em>(LG Darmstadt</em><em>, </em><em>Beschluss</em><em> vom 9. 10. 2008 &#8211; 9 Qs 490/08)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Köln: Keine Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzung durch Filesharing</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-koln-keine-akteneinsicht-bei-urheberrechtsverletzung-durch-filesharing/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:05:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Köln hat mit Beschluss vom 25.09.2008 entschieden, dass im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen den Verletzten keine Akteneinsicht zu gewähren ist, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.
Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, sodass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
(LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008 &#8211; 109-1/08)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Köln hat mit Beschluss vom 25.09.2008 entschieden, dass im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen den Verletzten keine Akteneinsicht zu gewähren ist, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.</p>
<p>Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, sodass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.</p>
<p><em>(LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008 &#8211; 109-1/08)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Düsseldorf: Störerhaftung des eDonkey-Server-Betreibers</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-dusseldorf-storerhaftung-des-edonkey-server-betreibers/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:04:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[edonkey]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=530</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht hatte mit Urteil vom 12.09.2008 über die Frage zu entscheiden, wann der Betreiber eines eDonkey-Servers nicht als Störer für eine Urheberrechtsverletzung an einem Musikwerk haftet, das innerhalb des Peer-to-Peer-Netzwerkes eDonkey zur Verfügung gestellt wird.
Teilt der Inhaber von Urheberrechten an Musiktiteln dem Betreiber eines solchen Servers lediglich die Namen der einzelnen Musiktitel mit, deren Entfernung er verlangt, nicht aber den Albumnamen und auch nicht den Dateinamen, unter dem die Titel gefunden wurden, wäre die Bejahung einer Prüfungspflicht hinsichtlich dieser nicht mitgeteilten Angaben unverhältnismäßig.
 
Es ist zwar offensichtlich, dass ein Musikwerk nicht nur als Einzeldatei, sondern auch im Rahmen eines Archivs unter dem Namen eines Albums angeboten werden kann. Ob und in welchem Umfang der Diensteanbieter, der von einer konkreten Urheberrechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, verpflichtet ist, den Wortfilter auch auf den Namen des Albums des Künstlers oder eines Samplers, auf dem sich das Werk befindet, zu erstrecken, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Unter anderem kommt es darauf an, ob er auch Kenntnis von diesen Namen hat oder welchen zusätzlichen Aufwand eine Suche nach solchen alternativen Benennungsmöglichkeiten erfordert. 
 
(LG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2008 &#8211; 12 O 621/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht hatte mit Urteil vom 12.09.2008 über die Frage zu entscheiden, wann der Betreiber eines eDonkey-Servers nicht als Störer für eine Urheberrechtsverletzung an einem Musikwerk haftet, das innerhalb des Peer-to-Peer-Netzwerkes eDonkey zur Verfügung gestellt wird.</p>
<p>Teilt der Inhaber von Urheberrechten an Musiktiteln dem Betreiber eines solchen Servers lediglich die Namen der einzelnen Musiktitel mit, deren Entfernung er verlangt, nicht aber den Albumnamen und auch nicht den Dateinamen, unter dem die Titel gefunden wurden, wäre die Bejahung einer Prüfungspflicht hinsichtlich dieser nicht mitgeteilten Angaben unverhältnismäßig.</p>
<p><em> </em></p>
<p>Es ist zwar offensichtlich, dass ein Musikwerk nicht nur als Einzeldatei, sondern auch im Rahmen eines Archivs unter dem Namen eines Albums angeboten werden kann. Ob und in welchem Umfang der Diensteanbieter, der von einer konkreten Urheberrechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, verpflichtet ist, den Wortfilter auch auf den Namen des Albums des Künstlers oder eines Samplers, auf dem sich das Werk befindet, zu erstrecken, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Unter anderem kommt es darauf an, ob er auch Kenntnis von diesen Namen hat oder welchen zusätzlichen Aufwand eine Suche nach solchen alternativen Benennungsmöglichkeiten erfordert.<em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>(LG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2008 &#8211; 12 O 621/07)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Köln: Gewerbliches Ausmaß beim Tausch von nur einem Musikalbum</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:03:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Adresse]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsdaten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=528</guid>
		<description><![CDATA[Das LG Köln hat mit Beschluss vom 02.09.2008 entschieden, dass auch beim Tausch von nur einem Musikalbum das für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 IX UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß gegeben sein kann.
Dies ergibt sich im zu entscheidenden Fall aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.
 
(LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008 &#8211; 28 AR 4/08)
 
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Köln hat mit Beschluss vom 02.09.2008 entschieden, dass auch beim Tausch von nur einem Musikalbum das für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 IX UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß gegeben sein kann.</p>
<p>Dies ergibt sich im zu entscheidenden Fall aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.</p>
<p><em> </em></p>
<p><em>(LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008 &#8211; 28 AR 4/08)</em></p>
<p><em> </em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Krefeld: Anhörung des Betroffenen bei Akteneinsichtsgesuchen in Filesharing-Verfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:02:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtliches Gehör]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e StPO in Filesharing-Verfahren durch die Staatsanwaltschaft ist rechtswidrig, wenn dem ermittelten Anschlussinhaber zuvor kein rechtliches Gehör gewährt, die erforderliche Interessenabwägung also allein nach Aktenlage vorgenommen worden ist.
Die über die Akteneinsicht nach § 406 e StPO entscheidende Stelle hat die gegenläufigen Interessen von Verletzten und Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt.
Das BVerfG hat dazu ausgeführt, dass die StA zumindest dann regelmäßig zur Anhörung der von einem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten oder Dritten verpflichtet ist, wenn mit der Gewährung von Akteneinsicht ein Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen verbunden wäre.
Komme die StA, die an Gesetz und Recht gebunden sei, dem nach, könne der Betroffene seine Bedenken darlegen und vorsorglich für den Fall, dass die StA dennoch (teilweise) Akteneinsicht gewähren oder Auskünfte an Dritte erteilen will, eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
(LG Krefeld, Beschluss vom 01.08.2008 &#8211; 21 AR 2/08)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e StPO in Filesharing-Verfahren durch die Staatsanwaltschaft ist rechtswidrig, wenn dem ermittelten Anschlussinhaber zuvor kein rechtliches Gehör gewährt, die erforderliche Interessenabwägung also allein nach Aktenlage vorgenommen worden ist.</p>
<p>Die über die Akteneinsicht nach § 406 e StPO entscheidende Stelle hat die gegenläufigen Interessen von Verletzten und Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt.</p>
<p>Das BVerfG hat dazu ausgeführt, dass die StA zumindest dann regelmäßig zur Anhörung der von einem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten oder Dritten verpflichtet ist, wenn mit der Gewährung von Akteneinsicht ein Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen verbunden wäre.</p>
<p>Komme die StA, die an Gesetz und Recht gebunden sei, dem nach, könne der Betroffene seine Bedenken darlegen und vorsorglich für den Fall, dass die StA dennoch (teilweise) Akteneinsicht gewähren oder Auskünfte an Dritte erteilen will, eine gerichtliche Entscheidung beantragen.<em><strong></strong></em></p>
<p><em>(LG Krefeld, Beschluss vom 01.08.2008 &#8211; 21 AR 2/08)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Düsseldorf: Sicherung des WLAN bei Filesharing</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-dusseldorf-sicherung-des-wlan-bei-filesharing/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:01:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Verschlüsselung]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Störerhaftung eines Internetanschlussinhabers wird bereits dadurch begründet, dass er es unterlässt, zumindest die Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung seines WLAN-Netzwerks zu ergreifen.
Die Obliegenheit, solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass der Anschlussinhaber mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann.
Es ist einem Anschlussinhaber insoweit zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerks zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können
 
(LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 &#8211; 12 O 195/08)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Störerhaftung eines Internetanschlussinhabers wird bereits dadurch begründet, dass er es unterlässt, zumindest die Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung seines WLAN-Netzwerks zu ergreifen.</p>
<p>Die Obliegenheit, solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass der Anschlussinhaber mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann.</p>
<p>Es ist einem Anschlussinhaber insoweit zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerks zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können</p>
<p><em> </em></p>
<p><em>(LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 &#8211; 12 O 195/08)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Düsseldorf: Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing; Sicherung des WLAN</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 13:00:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Risiko]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Verschlüsselung]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=522</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.07.2008 entschieden, dass derjenige, über dessen Internetzugang urheberrechtlich geschützte Musikwerke widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht werden, für diese Rechtsverletzungen jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen hat.
Die Anschlussinhaber haben für diese Rechtsverletzungen einzustehen, ungeachtet des Umstandes, dass diese an Eides statt versichern, „selbst keinerlei uploads oder downloads vorgenommen“ zu haben, solche auch nicht zugelassen zu haben.
Ob die Bereitstellung im Internet durch andere Familienangehörige erfolgt ist oder ob die Rechtsverletzungen aufgrund einer Nutzung der ungeschützten WLan-Internetverbindung durch Dritte erfolgt sind, kann dahinstehen. Die Anschlussinhaber haben für diese Rechtsverletzungen jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen. Die Kammer teilt die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007, Az.: I &#8211; 20 W 157/07), Köln (Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06) und Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH GRuR 2004, Seite 860 ff. &#8211; Internetversteigerung).
Hierfür genügt, dass die Anschlussinhaber willentlich einen Internetzugang geschaffen haben, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von ihrem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLan-Netzes auf ihren Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Die Anschlussinhaber  haben entweder Familienangehörigen ihren Internetanschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellt oder durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten Funknetzes gegenüber jedermann Dritten den Zugang zu dem Internetanschluss eröffnet, diesen also auch Dritten zur Verfügung gestellt. Ohne den von den Anschlussinhabern geschaffenen Internetzugang hätte keine Möglichkeit der Nutzung bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal.
Die Anschlussinhaber haben auch zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Sie haben eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur sie überwachen können. Objektiv gesehen haben sie es Dritten ermöglicht, sich hinter ihren Personen zu verstecken und im Schutze der von ihnen geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, den Anschlussinhabern zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätten sie für die verschiedenen Nutzer ihres Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können oder das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLan-Netz durch Verschlüsselung minimieren können. Die Anschlussinhaber traf die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden.
(LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 &#8211; 12 O 232/08)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.07.2008 entschieden, dass derjenige, über dessen Internetzugang urheberrechtlich geschützte Musikwerke widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht werden, für diese Rechtsverletzungen jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen hat.</p>
<p>Die Anschlussinhaber haben für diese Rechtsverletzungen einzustehen, ungeachtet des Umstandes, dass diese an Eides statt versichern, „selbst keinerlei uploads oder downloads vorgenommen“ zu haben, solche auch nicht zugelassen zu haben.</p>
<p>Ob die Bereitstellung im Internet durch andere Familienangehörige erfolgt ist oder ob die Rechtsverletzungen aufgrund einer Nutzung der ungeschützten WLan-Internetverbindung durch Dritte erfolgt sind, kann dahinstehen. Die Anschlussinhaber haben für diese Rechtsverletzungen jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen. Die Kammer teilt die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007, Az.: I &#8211; 20 W 157/07), Köln (Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06) und Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH GRuR 2004, Seite 860 ff. &#8211; Internetversteigerung).</p>
<p>Hierfür genügt, dass die Anschlussinhaber willentlich einen Internetzugang geschaffen haben, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von ihrem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLan-Netzes auf ihren Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Die Anschlussinhaber  haben entweder Familienangehörigen ihren Internetanschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellt oder durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten Funknetzes gegenüber jedermann Dritten den Zugang zu dem Internetanschluss eröffnet, diesen also auch Dritten zur Verfügung gestellt. Ohne den von den Anschlussinhabern geschaffenen Internetzugang hätte keine Möglichkeit der Nutzung bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal.</p>
<p>Die Anschlussinhaber haben auch zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Sie haben eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur sie überwachen können. Objektiv gesehen haben sie es Dritten ermöglicht, sich hinter ihren Personen zu verstecken und im Schutze der von ihnen geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, den Anschlussinhabern zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätten sie für die verschiedenen Nutzer ihres Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können oder das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLan-Netz durch Verschlüsselung minimieren können. Die Anschlussinhaber traf die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden.</p>
<p><em>(LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 &#8211; 12 O 232/08)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg: Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers für P2P-Urheberrechtsverletzungen durch Familienangehörige</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 12:57:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Anschlussinhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Mitstörerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[p2p]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechstverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 15.07.2008 entschieden, dass ein Anschlussinhaber für sämtliche über seinen Internetzugang begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er nicht entsprechende Prüf- und Kontrollmaßnahmen getroffen hat.
Das Überlassen eines Internetzuganges, insbesondere an Kinder und Jugendliche birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Kind oder Jugendlichen solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das gilt im Zweifel bei einer Überlassung an jeden Dritten. Das gilt aber umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen oder ein Kind erfolgt, bei dem sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat.
Bevor der Anschlussinhaber Familienangehörigen oder Dritten den Internetanschluss zur Verfügung stellt, hat er sich über die dadurch bedingten Risiken zu informieren und seine Familienangehörigen gehörig zu belehren sowie anschließend jedenfalls stichprobenartig zu kontrollieren, was diese auf dem Computer veranstalten.
(LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2008 &#8211; 310 O 144/08)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 15.07.2008 entschieden, dass ein </em>Anschlussinhaber für sämtliche über seinen Internetzugang begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er nicht entsprechende Prüf- und Kontrollmaßnahmen getroffen hat.</p>
<p>Das Überlassen eines Internetzuganges, insbesondere an Kinder und Jugendliche birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Kind oder Jugendlichen solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das gilt im Zweifel bei einer Überlassung an jeden Dritten. Das gilt aber umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen oder ein Kind erfolgt, bei dem sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat.</p>
<p>Bevor der Anschlussinhaber Familienangehörigen oder Dritten den Internetanschluss zur Verfügung stellt, hat er sich über die dadurch bedingten Risiken zu informieren und seine Familienangehörigen gehörig zu <strong>belehren</strong> <strong><span style="text-decoration: underline;">sowie anschließend</span></strong> jedenfalls <strong>stichprobenartig zu kontrollieren</strong>, was diese auf dem Computer veranstalten.</p>
<p><em>(LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2008 &#8211; 310 O 144/08)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Stralsund: Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzung über Internet-Tauschbörse</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-stralsund-akteneinsicht-bei-urheberrechtsverletzung-uber-internet-tauschborse/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 12:56:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Dem Anzeigeerstatter ist bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Angebots urheberrechtlich geschützter Musikdateien über eine Internet-Tauschbörse Akteneinsicht gem. § 406e StPO zu gewähren.
Das Interesse des Anzeigeerstatters an der Akteneinsicht kann auch in der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bestehen. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten i. S. des § 406e II StPO stehen insoweit nicht entgegen.
(LG Stralsund, Beschluss vom 11.07.2008 &#8211; 26 Qs 177/08)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Anzeigeerstatter ist bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Angebots urheberrechtlich geschützter Musikdateien über eine Internet-Tauschbörse Akteneinsicht gem. § 406e StPO zu gewähren.</p>
<p>Das Interesse des Anzeigeerstatters an der Akteneinsicht kann auch in der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bestehen. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten i. S. des § 406e II StPO stehen insoweit nicht entgegen.</p>
<p><em>(LG Stralsund, Beschluss vom 11.07.2008 &#8211; 26 Qs 177/08)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamburg: Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes (Rapidshare) für Urheberrechtsverletzungen</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/olg-hamburg-haftung-des-betreibers-eines-sharehosting-dienstes-rapidshare-fur-urheberrechtsverletzungen/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 12:55:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[RapidShare]]></category>
		<category><![CDATA[ShareHosting]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=516</guid>
		<description><![CDATA[Ein Geschäftsmodell, das aufgrund seiner Struktur durch die Möglichkeit des anonymen Hochladens in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, kann von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden. Die von dem Bundesgerichtshof zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Prüfungspflichten können insbesondere dann nicht Platz greifen, wenn der Betreiber ihm zumutbare und naheliegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt lässt.
Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anonyme Nutzung seines Dienstes zu, schneidet er dem verletzten Urheber sehenden Auges den erforderlichen Nachweis wiederholter Begehungshandlungen ab, welchen dieser benötigt, um auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine Rechte erfolgreich und wirksam durchsetzen zu können. In diesem Fall kann sich der Betreiber zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten ggf. bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen.
(Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Juli 2008 – 5 U 73/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Geschäftsmodell, das aufgrund seiner Struktur durch die Möglichkeit des anonymen Hochladens in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, kann von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden. Die von dem Bundesgerichtshof zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Prüfungspflichten können insbesondere dann nicht Platz greifen, wenn der Betreiber ihm zumutbare und naheliegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt lässt.</p>
<p>Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anonyme Nutzung seines Dienstes zu, schneidet er dem verletzten Urheber sehenden Auges den erforderlichen Nachweis wiederholter Begehungshandlungen ab, welchen dieser benötigt, um auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine Rechte erfolgreich und wirksam durchsetzen zu können. In diesem Fall kann sich der Betreiber zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten ggf. bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen.</p>
<p><em>(Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Juli 2008 – 5 U 73/07)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Frankfurt: Haftung des WLAN Anschlussinhabers im privaten Bereich bei unberechtigter Nutzung des Internetzugangs</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 12:53:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Störer]]></category>
		<category><![CDATA[ungesichertes WLAN]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN-Anschlussinhaber]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.07.2008 entschieden, dass WLAN-Anschlussinhaber im privaten Bereich nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs von außen als Störer haften, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch hierfür bestehen.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Feststellung und Verfolgung von Urheberrechtsver-letzungen im Internet, insbesondere durch rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), erschwert wird, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten für derartige Rechtsverletzungen besteht, zumal die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses durch ein WLAN-Netz für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte.
Diese technischen Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Senat aber nicht, die Störerhaftung über ihre allgemeine anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008 &#8211; 11 U 52/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 01.07.2008 entschieden, dass WLAN-Anschlussinhaber im privaten Bereich nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs von außen als Störer haften, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch hierfür bestehen.</p>
<p>Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Feststellung und Verfolgung von Urheberrechtsver-letzungen im Internet, insbesondere durch rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), erschwert wird, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten für derartige Rechtsverletzungen besteht, zumal die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses durch ein WLAN-Netz für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte.</p>
<p>Diese technischen Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Senat aber nicht, die Störerhaftung über ihre allgemeine anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.</p>
<p><em>(OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008 &#8211; 11 U 52/07)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Frankenthal: Verwertungsverbot für IP-Adressen</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-frankenthal-verwertungsverbot-fur-ip-adressen/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 12:49:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Adresse]]></category>
		<category><![CDATA[Schwere Straftat]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsdaten]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei dynamischen IP-Adressen handelt es sich nicht um Bestandsdaten, sondern um Verkehrsdaten. Infolgedessen dürfen diese Daten nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich nicht abgerufen und übermittelt werden, weil bereits in dem Abruf ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 I GG liegt.
Im Übrigen sind nach Ansicht der Kammer dynamische IP-Adressen auch personenbezogen i. S. der personenbezogenen Berechtigungskennung gem. § 96 I Nr. 1 TKG.
(LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.05.2008 &#8211; 6 O 156/08)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei dynamischen IP-Adressen handelt es sich nicht um Bestandsdaten, sondern um Verkehrsdaten. Infolgedessen dürfen diese Daten nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich nicht abgerufen und übermittelt werden, weil bereits in dem Abruf ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 I GG liegt.</p>
<p>Im Übrigen sind nach Ansicht der Kammer dynamische IP-Adressen auch personenbezogen i. S. der personenbezogenen Berechtigungskennung gem. § 96 I Nr. 1 TKG.</p>
<p><em>(LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.05.2008 &#8211; 6 O 156/08)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Düsseldorf: Haftung des Betreibers eines eDonkey-Servers</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/olg-dusseldorf-haftung-des-betreibers-eines-edonkey-servers/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 12:48:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[edonkey]]></category>
		<category><![CDATA[Musiktitel]]></category>
		<category><![CDATA[Server]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Vervielfältigung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=510</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.05.2008 entscheiden, dass ein eDonkey-Server einen elektronischen Nachweisdienst darstellt, mit dessen Betrieb nicht in urheberrechtliche Verwertungsrechte eingegriffen wird. Die Betreiber eines solchen Nachweisdienstes ermöglichen allenfalls solche Eingriffe durch die Nutzer ihres Dienstes. Bei Letztgenannten und nicht bei den Antragsgegnern liegt deshalb die Tatherrschaft.
Damit scheidet ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß in Form eines urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachen der Werke gemäß § 19 a UrhG aus.
Nach der Mitteilung von Urheberrechtsverletzungen bezüglich einzelner Musiktitel kann vom Betreiber eines solchen Servers auch nicht verlangt werden, zunächst großflächige Wortfilter z. B. mit dem Namen eines Musikers einzusetzen und sodann im Wege einer händerischen Kontrolle illegale Inhalte auszusortieren.
Der Dienstanbieter müsse eben nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.
(OLG Düsseldorf: Urteil vom 20.05.2008 &#8211; 20 U 196/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.05.2008 entscheiden, dass ein eDonkey-Server einen elektronischen Nachweisdienst darstellt, mit dessen Betrieb nicht in urheberrechtliche Verwertungsrechte eingegriffen wird. Die Betreiber eines solchen Nachweisdienstes ermöglichen allenfalls solche Eingriffe durch die Nutzer ihres Dienstes. Bei Letztgenannten und nicht bei den Antragsgegnern liegt deshalb die Tatherrschaft.</p>
<p>Damit scheidet ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß in Form eines urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachen der Werke gemäß § 19 a UrhG aus.</p>
<p>Nach der Mitteilung von Urheberrechtsverletzungen bezüglich einzelner Musiktitel kann vom Betreiber eines solchen Servers auch nicht verlangt werden, zunächst großflächige Wortfilter z. B. mit dem Namen eines Musikers einzusetzen und sodann im Wege einer händerischen Kontrolle illegale Inhalte auszusortieren.</p>
<p>Der Dienstanbieter müsse eben nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.</p>
<p><em>(OLG Düsseldorf: Urteil vom 20.05.2008 &#8211; 20 U 196/07)</em><em></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg: Selbst gefertigte Ausdrucke der proMedia GmbH als Beweismittel für die Teilnahme an Filesharing-Systemen?</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-hamburg-selbst-gefertigte-ausdrucke-der-promedia-gmbh-als-beweismittel-fur-die-teilnahme-an-filesharing-systemen/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 12:46:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Beweis]]></category>
		<category><![CDATA[proMedia GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Tonträger]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=508</guid>
		<description><![CDATA[Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterlassungsbegehren der Kl. gegen die Bekl. wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der Musikaufnahmen „Durch die Nacht“ und „Symphonie“ der Künstlergruppe Silbermond in einem Filesharing-System über den Internetanschluss der Bekl. Die Kl. ist Tonträgerherstellerin. Sie trägt vor, sie besitze die ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Musikaufnahmen „Durch die Nacht“ und „Symphonie“ der Künstlergruppe Silbermond.
In diesem Zusammenhang hat das LG Hamburg mit Urteil vom 14.03.2008 entschieden, dass die von der Firma proMedia GmbH selbst gefertigten Ausrucke kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen durch diese Firma sind.
(LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 &#8211; 308 O 76/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterlassungsbegehren der Kl. gegen die Bekl. wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der Musikaufnahmen „Durch die Nacht“ und „Symphonie“ der Künstlergruppe Silbermond in einem Filesharing-System über den Internetanschluss der Bekl. Die Kl. ist Tonträgerherstellerin. Sie trägt vor, sie besitze die ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Musikaufnahmen „Durch die Nacht“ und „Symphonie“ der Künstlergruppe Silbermond.</p>
<p>In diesem Zusammenhang hat das LG Hamburg mit Urteil vom 14.03.2008 entschieden<em>, </em>dass die von der Firma proMedia GmbH selbst gefertigten Ausrucke kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen durch diese Firma sind.</p>
<p><em>(LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 &#8211; 308 O 76/07)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG München I: „Automatisches Recht“ des Rechteinhabers auf Akteneinsicht bei Filesharing?</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-munchen-i-%e2%80%9eautomatisches-recht%e2%80%9c-des-rechteinhabers-auf-akteneinsicht-bei-filesharing/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 12:44:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=506</guid>
		<description><![CDATA[Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musik-/Filmindustrie keine Akteneinsicht zu gewähren, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.
Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat, sodass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
Im Fall von Urheberrechtsverletzungen folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu &#8220;automatisch&#8221; aus deren Verletzteneigenschaft. Dies gilt umso mehr, wenn ein Verfahren gegen &#8220;Unbekannt&#8221; vorliegt und es daher an der Feststellung eines Beschuldigten fehlt.
Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, und wie sich auch aus der Antragsbegründung erschließen lässt, richtet sich das Interesse der Rechteinhaberin nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtsverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen, gleich ob diese selbst einen Urheberechtsverstoß begangen haben oder nicht. Sie sollen nämlich zivilrechtlich als sog. „Störer“ gem. § 97 Abs. I UrhG in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen.
Einen Anscheinsbeweis, wie ihn die Rechteinhaberin zivilrechtlich für sich reklamieren will, kennt das Strafprozessrecht nämlich nicht. Die „Auslieferung“ der Anschlussinhaber, für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II MRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozessrecht fremde „Ausforschung“ hinaus.
(LG München I: Beschluss vom 12.03.2008 &#8211; 5 Qs 19/08)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musik-/Filmindustrie keine Akteneinsicht zu gewähren, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.</p>
<p>Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat, sodass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.</p>
<p>Im Fall von Urheberrechtsverletzungen folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu &#8220;automatisch&#8221; aus deren Verletzteneigenschaft. Dies gilt umso mehr, wenn ein Verfahren gegen &#8220;Unbekannt&#8221; vorliegt und es daher an der Feststellung eines Beschuldigten fehlt.</p>
<p>Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, und wie sich auch aus der Antragsbegründung erschließen lässt, richtet sich das Interesse der Rechteinhaberin nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtsverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen, gleich ob diese selbst einen Urheberechtsverstoß begangen haben oder nicht. Sie sollen nämlich zivilrechtlich als sog. „Störer“ gem. § 97 Abs. I UrhG in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen.</p>
<p>Einen Anscheinsbeweis, wie ihn die Rechteinhaberin zivilrechtlich für sich reklamieren will, kennt das Strafprozessrecht nämlich nicht. Die „Auslieferung“ der Anschlussinhaber, für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II MRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozessrecht fremde „Ausforschung“ hinaus.</p>
<p><em>(LG München I: Beschluss vom 12.03.2008 &#8211; 5 Qs 19/08)</em><em></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Saarbrücken: Versagung Akteneinsicht Filesharing</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-saarbrucken-versagung-akteneinsicht-filesharing/</link>
		<comments>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-saarbrucken-versagung-akteneinsicht-filesharing/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 12:43:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschuldigteninteressen]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzter]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine beantragte Akteneinsicht ist zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. So liegt der Fall auch hier, denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat.
(LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2008 &#8211; 5 (3) Qs 349/07 &#8211; 2 (6) Js 682/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine beantragte Akteneinsicht ist zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. So liegt der Fall auch hier, denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat.</p>
<p><em>(LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2008 &#8211; 5 (3) Qs 349/07 &#8211; 2 (6) Js 682/07)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Düsseldorf: Haftung eines Sharehosting-Anbieters; Prüfpflichten</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-dusseldorf-haftung-eines-sharehosting-anbieters-prufpflichten/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 12:42:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfpflichten]]></category>
		<category><![CDATA[ShareHosting]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=502</guid>
		<description><![CDATA[Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.01.2008 entschieden, dass dem Sharehosting-Anbieter, der Kenntnis davon hat, dass mittels seines Dienstes Urheberrechtsverletzungen begangen werden, dessen Dienst für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen besonders geeignet ist, und der von solchen Urheberrechtsverletzungen in nicht unerheblicher Weise finanziell profitiert, besonders hohe Prüfpflichten obliegen.
Diese besonders hohen Prüfpflichten führen dazu, dass der Sharehosting-Anbieter verpflichtet ist, auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass dessen Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss.
(LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008 &#8211; 12 O 246/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.01.2008 entschieden, dass dem Sharehosting-Anbieter, der Kenntnis davon hat, dass mittels seines Dienstes Urheberrechtsverletzungen begangen werden, dessen Dienst für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen besonders geeignet ist, und der von solchen Urheberrechtsverletzungen in nicht unerheblicher Weise finanziell profitiert, besonders hohe Prüfpflichten obliegen.</p>
<p>Diese besonders hohen Prüfpflichten führen dazu, dass der Sharehosting-Anbieter verpflichtet ist, auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass dessen Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss.</p>
<p><em>(LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008 &#8211; 12 O 246/07)</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-dusseldorf-haftung-eines-sharehosting-anbieters-prufpflichten/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Frankfurt am Main: Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzung</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/olg-frankfurt-am-main-storerhaftung-des-inhabers-eines-internetanschlusses-fur-urheberrechtsverletzung/</link>
		<comments>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/olg-frankfurt-am-main-storerhaftung-des-inhabers-eines-internetanschlusses-fur-urheberrechtsverletzung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 12:41:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Familienangehörige]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=500</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.12.2007 entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird.
Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich vielmehr danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte.
Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder ggf. zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.
(Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2007 – 11 W 58/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.12.2007 entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird.</p>
<p>Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich vielmehr danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.</p>
<p>Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte.</p>
<p>Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder ggf. zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.</p>
<p><em>(Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2007 – 11 W 58/07)</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/olg-frankfurt-am-main-storerhaftung-des-inhabers-eines-internetanschlusses-fur-urheberrechtsverletzung/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Hamburg-Altona: Haftung von Tonträgerherstellern für den ungerechtfertigten Vorwurf der Teilnahme an Filesharing</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/ag-hamburg-altona-haftung-von-tontragerherstellern-fur-den-ungerechtfertigten-vorwurf-der-teilnahme-an-filesharing/</link>
		<comments>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/ag-hamburg-altona-haftung-von-tontragerherstellern-fur-den-ungerechtfertigten-vorwurf-der-teilnahme-an-filesharing/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 12:37:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tonträgerhersteller]]></category>
		<category><![CDATA[ungerechtfertigter Vorwurf]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=496</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 11.12.2007 entschieden, dass der gegen den Willen des Betroffenen aufrechterhaltene Vorwurf, Urheberrechte verletzt zu haben, eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt.
Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, er habe falsche Informationen von der StA erhalten, wenn er selbst keine Überprüfung vornimmt.
Eine StA, die ohne weitere Ermittlungen auf den einfachen Hinweis eines Tonträgerherstellers auf eine angebliche Urheberrechtsverletzung nach Weiterleitung der IP-Nummer an den Provider Namen und Anschrift des Inhabers des Internetanschlusses an den vom Tonträgerhersteller beauftragten Rechtsanwalt weitergibt, handelt amtspflichtwidrig.
Der Urheberrechtsinhaber, der einen Rechtsanwalt damit betraut, Verletzungen des Urheberrechts nicht nur im Einzelfall zu verfolgen, haftet für vom Anwalt begangene schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 831 BGB, jedenfalls aber wegen Organisationsverschuldens.
(AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.12.2007 &#8211; 316 C 127/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 11.12.2007 entschieden, dass der gegen den Willen des Betroffenen aufrechterhaltene Vorwurf, Urheberrechte verletzt zu haben, eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt.</p>
<p>Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, er habe falsche Informationen von der StA erhalten, wenn er selbst keine Überprüfung vornimmt.</p>
<p>Eine StA, die ohne weitere Ermittlungen auf den einfachen Hinweis eines Tonträgerherstellers auf eine angebliche Urheberrechtsverletzung nach Weiterleitung der IP-Nummer an den Provider Namen und Anschrift des Inhabers des Internetanschlusses an den vom Tonträgerhersteller beauftragten Rechtsanwalt weitergibt, handelt amtspflichtwidrig.</p>
<p>Der Urheberrechtsinhaber, der einen Rechtsanwalt damit betraut, Verletzungen des Urheberrechts nicht nur im Einzelfall zu verfolgen, haftet für vom Anwalt begangene schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 831 BGB, jedenfalls aber wegen Organisationsverschuldens.</p>
<p><em>(AG Hamburg-Altona</em><em>, </em><em>Urteil</em><em> vom 11.12.2007 &#8211; 316 C 127/07)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG München I: Störerhaftung des Arbeitgebers für Teilnahme eines Mitarbeiters an einem Filesharing-Programm</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 12:35:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Mitarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Verrichtungsgehilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Es existiert keine Lebenserfahrung dahingehend, dass Mitarbeiter eines Unternehmens bereitgestellte Computer für (Urheber-)Rechtsverletzungen benutzen werden.
Aus der Tatsache der Überlassung eines Internetanschlusses allein &#8211; ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar Handelnden &#8211; kann keine Störereigenschaft des Anschlussinhabers abgeleitet werden.
Es ist jedenfalls einem kleineren bis mittleren Wirtschaftsunternehmen nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff eines Mitarbeiters auf Internetinhalte durch unspezifische Filterprogramme oder gar durch Abschaltung des Internetzugangs zu beschränken, da dies dazu führen würde, dass auch erwünschte und legale Internetinhalte herausgefiltert würden.
Eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit eines Mitarbeiters, dem ein bestimmter Aufgabenbereich alleinverantwortlich anvertraut ist, ist nicht zumutbar.
(LG München I, Urteil vom 04.10.2007 &#8211; 7 O 2827/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es existiert keine Lebenserfahrung dahingehend, dass Mitarbeiter eines Unternehmens bereitgestellte Computer für (Urheber-)Rechtsverletzungen benutzen werden.</p>
<p>Aus der Tatsache der Überlassung eines Internetanschlusses allein &#8211; ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar Handelnden &#8211; kann keine Störereigenschaft des Anschlussinhabers abgeleitet werden.</p>
<p>Es ist jedenfalls einem kleineren bis mittleren Wirtschaftsunternehmen nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff eines Mitarbeiters auf Internetinhalte durch unspezifische Filterprogramme oder gar durch Abschaltung des Internetzugangs zu beschränken, da dies dazu führen würde, dass auch erwünschte und legale Internetinhalte herausgefiltert würden.</p>
<p>Eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit eines Mitarbeiters, dem ein bestimmter Aufgabenbereich alleinverantwortlich anvertraut ist, ist nicht zumutbar.</p>
<p><em>(LG München I, Urteil vom 04.10.2007 &#8211; 7 O 2827/07)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg: Streitwert bei Betrieb eines eDonkey-Servers</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-hamburg-streitwert-bei-betrieb-eines-edonkey-servers/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 11:22:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Download]]></category>
		<category><![CDATA[Musikdatei]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert]]></category>
		<category><![CDATA[§ 3 ZPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.08.2007 entschieden, dass sich, sofern jemand durch den Betrieb eines eDonkey-Servers ermöglicht, dass Musikdateien über ein Filesharingsystem rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, der Streitwert für jede mittels dieses Servers öffentlich zugänglich gemachte Musikaufnahme auf 20.000 € beläuft.
Hier sind das Verhalten des Betreibers und der Angriffsfaktor seines Handels von grundsätzlich anderer Qualität als etwa bei im Rechtssinne „Störern“, die sich als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten ihrer Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen müssen.
Der besondere Angriffsfaktor des Handelns des Antragsgegners liegt vorliegend darin, dass er durch den Betrieb eines entsprechenden Servers zum Funktionieren des Filesharingsystems über das Netzwerk insgesamt beigetragen hat und durch den Betrieb von Servern überhaupt erst die Möglichkeit einer öffentlichen Zugänglichmachung von Musikdateien &#8211; u. a. der hier in Rede stehenden &#8211; über das Netzwerk geschaffen wird.
(LG Hamburg: Beschluss vom 09.08.2007 &#8211; 308 O 273/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.08.2007 entschieden, dass sich, sofern jemand durch den Betrieb eines eDonkey-Servers ermöglicht, dass Musikdateien über ein Filesharingsystem rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, der Streitwert für jede mittels dieses Servers öffentlich zugänglich gemachte Musikaufnahme auf <strong>20.000 €</strong> beläuft.</p>
<p>Hier sind das Verhalten des Betreibers und der Angriffsfaktor seines Handels von grundsätzlich anderer Qualität als etwa bei im Rechtssinne „Störern“, die sich als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten ihrer Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen müssen.</p>
<p>Der besondere Angriffsfaktor des Handelns des Antragsgegners liegt vorliegend darin, dass er durch den Betrieb eines entsprechenden Servers zum Funktionieren des Filesharingsystems über das Netzwerk insgesamt beigetragen hat und durch den Betrieb von Servern überhaupt erst die Möglichkeit einer öffentlichen Zugänglichmachung von Musikdateien &#8211; u. a. der hier in Rede stehenden &#8211; über das Netzwerk geschaffen wird.</p>
<p><em>(LG Hamburg: Beschluss vom 09.08.2007 &#8211; 308 O 273/07)</em><em></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Offenburg: Auskunftserteilung durch Provider bei Urheberrechtsverletzung</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/ag-offenburg-auskunftserteilung-durch-provider-bei-urheberrechtsverletzung/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 11:17:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftserteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenherausgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Provider]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Verhältnismäßigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Offenburg hat mit Beschluss vom 20.07.2007 entschieden, dass die Verpflichtung eines Providers zur Herausgabe von Verbindungsdaten gem. §§ 100g, 100h StPO wegen des gegen einen Anschlussinhaber gerichteten Verdachts, mindestens zwei MP3-Files zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben, unverhältnismäßig ist.
(AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.2007 &#8211; 4 Gs 442/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Offenburg hat mit Beschluss vom 20.07.2007 entschieden, dass die Verpflichtung eines Providers zur Herausgabe von Verbindungsdaten gem. §§ 100g, 100h StPO wegen des gegen einen Anschlussinhaber gerichteten Verdachts, mindestens zwei MP3-Files zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben, unverhältnismäßig ist.</p>
<p><em>(AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.2007 &#8211; 4 Gs 442/07)</em><em></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Köln: Erstattung von Anwaltskosten einer (Massen-)Abmahnung wegen P2P-Urheberrechtsverletzung</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 11:16:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=473</guid>
		<description><![CDATA[Das LG Köln hat mit Urteil vom 18.07.2007 entschieden, dass die Abmahnkosten (Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts), über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen sind.
Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach st. Rspr. im Urheberrecht grds. über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird. Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus.
Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rspr. zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.R.d. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte.
Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insb. die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
(LG Köln, Urteil vom 18.07.2007 &#8211; 28 O 480/06)
 
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Köln hat mit Urteil vom 18.07.2007 entschieden, dass die Abmahnkosten (Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts), über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen sind.</p>
<p>Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach st. Rspr. im Urheberrecht grds. über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird. Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus.</p>
<p>Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rspr. zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.R.d. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte.</p>
<p>Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insb. die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.</p>
<p><em>(LG Köln, Urteil vom 18.07.2007 &#8211; 28 O 480/06)</em></p>
<p><em> </em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Stuttgart: Negative Feststellungsklage bei unberechtigter Abmahnung</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-stuttgart-negative-feststellungsklage-bei-unberechtigter-abmahnung/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 11:15:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[negative Feststellungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliche Zugänglichmachung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflicht zur Anspruchsrücknahme]]></category>
		<category><![CDATA[unberechtigte Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Teilt ein wegen angeblicher urheberrechtswidriger Teilnahme an einem Filesharing-System in Anspruch Genommener unter Angabe von Einzelheiten mit, dass er nicht der Inhaber der angegebenen IP-Adresse ist, so obliegt es dem Anspruchsteller, diese Angaben zu überprüfen und die geltend gemachten Ansprüche gegebenenfalls zurückzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er auf Feststellung in Anspruch genommen werden.
Es ist Aufgabe des Abmahnenden, sich aller anspruchsbegründenen Tatsachen zu versichern und Fehlerquellen aufzufinden, weshalb der Abgemahnte nicht gehalten ist, den Abmahnenden explizit auf eine bestimmte Fehlerquelle hinzuweisen. Vielmehr reicht es zur Vermeidung eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) aus, wenn der auf negative Feststellung Klagende die Abmahnung substantiiert als unbegründet zurückgewiesen hat.
(LG Stuttgart: Entscheidung vom 11.07.2007 &#8211; 17 O 243/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Teilt ein wegen angeblicher urheberrechtswidriger Teilnahme an einem Filesharing-System in Anspruch Genommener unter Angabe von Einzelheiten mit, dass er nicht der Inhaber der angegebenen IP-Adresse ist, so obliegt es dem Anspruchsteller, diese Angaben zu überprüfen und die geltend gemachten Ansprüche gegebenenfalls zurückzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er auf Feststellung in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Es ist Aufgabe des Abmahnenden, sich aller anspruchsbegründenen Tatsachen zu versichern und Fehlerquellen aufzufinden, weshalb der Abgemahnte nicht gehalten ist, den Abmahnenden explizit auf eine bestimmte Fehlerquelle hinzuweisen. Vielmehr reicht es zur Vermeidung eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) aus, wenn der auf negative Feststellung Klagende die Abmahnung substantiiert als unbegründet zurückgewiesen hat.</p>
<p><em>(LG Stuttgart: Entscheidung vom 11.07.2007 &#8211; 17 O 243/07)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Frankfurt: Störerhaftung des Anschlussinhabers</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-frankfurt-storerhaftung-des-anschlussinhabers/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 11:14:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Angehörige]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1004 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Werden Musikaufnahmen im Internet unrechtmäßig über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, haftet der Inhaber des Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung gem. § 1004 BGB analog auch für die anderen im Haushalt lebenden Personen, da es ihm technisch möglich wäre, die Teilnahme der anderen Personen an sog. Tauschbörsen beispielsweise durch die Einrichtung verschiedener Benutzerkonten und die Installation der entsprechenden Software zu verhindern.
 (LG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2007 &#8211; 2/03 O 409/07)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Werden Musikaufnahmen im Internet unrechtmäßig über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, haftet der Inhaber des Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung gem. § 1004 BGB analog auch für die anderen im Haushalt lebenden Personen, da es ihm technisch möglich wäre, die Teilnahme der anderen Personen an sog. Tauschbörsen beispielsweise durch die Einrichtung verschiedener Benutzerkonten und die Installation der entsprechenden Software zu verhindern.</p>
<p><em> (LG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2007 &#8211; 2/03 O 409/07)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Frankfurt: Prüf- und Handlungspflichten bei Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-frankfurt-pruf-und-handlungspflichten-bei-zurverfugungstellung-eines-internetanschlusses/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 11:09:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Joachim A. Giesel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[16 UrhG]]></category>
		<category><![CDATA[19a UrhG]]></category>
		<category><![CDATA[Downloads]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliche Zugänglichmachung]]></category>
		<category><![CDATA[Überlassung eines Internetzugangs]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1004 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 12.04.2007 entschieden, dass das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit birgt, dass von dem Dritten Urheberrechtsverletzungen durch Downloads begangen werden. Insbesondere bei Jugendlichen löst dies somit Prüf- und Handlungspflichten aus.
Diese Prüf- und Handlungspflichten erstrecken sich jedoch nicht darauf, bereits die Installation von Filesharing-Software in jedem Fall zu verhindern. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte technische Konzept von Filesharing-Systemen, Emailprogrammen oder Chatsoftware in Frage stellen, die jeweils auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden können. So werden etwa auch Filesharing-Systeme für eine rechtlich nicht zu beanstandende Verbreitung von Dateien genutzt. Gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten beim Einsatz von Filesharing-Systemen ergeben sich jedoch daraus, dass zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt diese in besonderem Maße für Schutzrechtsverletzungen verwendet werden.
Jedoch müssen Nutzungsbeschränkungen festgelegt und die Installation von Software durch andere Benutzer verhindert werden. So sind gegebenenfalls verschiedene sogenannte Benutzerkonten einzurichten, bei denen jeder Benutzer eine Login-Kennung samt Passwort erhält. Für die verschiedenen Nutzerkonten können individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und die Installation von Software verhindert werden. Auch die Einrichtung einer Firewall, durch die die Nutzung von Filesharing-Systemen verhindert werden kann, ist in der Regel zumutbar.
(LG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2007 &#8211; 2/3 O 824/06)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 12.04.2007 entschieden, dass das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit birgt, dass von dem Dritten Urheberrechtsverletzungen durch Downloads begangen werden. Insbesondere bei Jugendlichen löst dies somit Prüf- und Handlungspflichten aus.</p>
<p>Diese Prüf- und Handlungspflichten erstrecken sich jedoch nicht darauf, bereits die Installation von Filesharing-Software in jedem Fall zu verhindern. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte technische Konzept von Filesharing-Systemen, Emailprogrammen oder Chatsoftware in Frage stellen, die jeweils auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden können. So werden etwa auch Filesharing-Systeme für eine rechtlich nicht zu beanstandende Verbreitung von Dateien genutzt. Gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten beim Einsatz von Filesharing-Systemen ergeben sich jedoch daraus, dass zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt diese in besonderem Maße für Schutzrechtsverletzungen verwendet werden.</p>
<p>Jedoch müssen Nutzungsbeschränkungen festgelegt und die Installation von Software durch andere Benutzer verhindert werden. So sind gegebenenfalls verschiedene sogenannte Benutzerkonten einzurichten, bei denen jeder Benutzer eine Login-Kennung samt Passwort erhält. Für die verschiedenen Nutzerkonten können individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und die Installation von Software verhindert werden. Auch die Einrichtung einer Firewall, durch die die Nutzung von Filesharing-Systemen verhindert werden kann, ist in der Regel zumutbar.</p>
<p><em>(LG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2007 &#8211; 2/3 O 824/06)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Köln: Prüfungspflichten der Eltern bei Überlassung eines Internetzugangs, insbes. an minderjährige Kinder</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-koln-prufungspflichten-der-eltern-bei-uberlassung-eines-internetzugangs-insbes-an-minderjahrige-kinder/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 11:07:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Internetzugang]]></category>
		<category><![CDATA[Kopierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjährige]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 95a UrhG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnfalle.dialog24.eu/?p=460</guid>
		<description><![CDATA[Das LG Köln hat mit Urteil vom 28.02.2007 entschieden, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Ein solches Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
So hätte es der Mutter nicht nur oblegen, ihrer Tochter ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern weiterhin, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen zu ergreifen, wozu sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage war, z.B. durch Einrichten eines eigenen Benutzerkontos für ihre Tochter. Hinsichtlich dieses Benutzerkontos hätten individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und dadurch etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindert werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).
(LG Köln, Urteil vom 28.02.2007 &#8211; 28 O 10/07)
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Köln hat mit Urteil vom 28.02.2007 entschieden, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Ein solches Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.</p>
<p>So hätte es der Mutter nicht nur oblegen, ihrer Tochter ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern weiterhin, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen zu ergreifen, wozu sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage war, z.B. durch Einrichten eines eigenen Benutzerkontos für ihre Tochter. Hinsichtlich dieses Benutzerkontos hätten individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und dadurch etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindert werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall“ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).</p>
<p><em>(LG Köln, Urteil vom 28.02.2007 &#8211; 28 O 10/07)</em></p>
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		<title>LG Frankfurt am Main: Störerhaftung bei ungesichertem WLAN</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-frankfurt-am-main-storerhaftung-bei-ungesichertem-wlan/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 11:06:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Anschlussinhaber]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[ungesichert]]></category>
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		<category><![CDATA[WLAN]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.02.2007 entschieden, dass derjenige, der es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht, Tonträger in einer Tauschbörse widerrechtlich öffentlich zugänglich zu machen, als Störer für die Rechtsverletzung haftet.
(LG Frankfurt, Beschluss vom 22.02.2007 &#8211; 2/3 O 771/06)
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.02.2007 entschieden, dass derjenige, der es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht, Tonträger in einer Tauschbörse widerrechtlich öffentlich zugänglich zu machen, als Störer für die Rechtsverletzung haftet.</p>
<p><em>(LG Frankfurt, Beschluss vom 22.02.2007 &#8211; 2/3 O 771/06)</em></p>
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		<title>LG Mannheim: Prüfungs- und Überwachungspflichten der Eltern bei Internetnutzung durch volljährige Kinder</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 11:04:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 97 UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 30.01.2007 entschieden, dass Prüfungs- und Überwachungspflichten der Eltern bei der Internetnutzung durch volljährige Kinder nur insoweit anzunehmen sind, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig sind. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.
Ob es bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umfang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets.
(LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007 &#8211; 2 O 71/06)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 30.01.2007 entschieden, dass Prüfungs- und Überwachungspflichten der Eltern bei der Internetnutzung durch volljährige Kinder nur insoweit anzunehmen sind, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig sind. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.</p>
<p>Ob es bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umfang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets<strong><em>.</em></strong></p>
<p><strong><em></em></strong><em>(LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007 &#8211; 2 O 71/06)</em></p>
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		<title>LG Mannheim: Störerhaftung bei unverschlüsseltem WLAN</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 11:02:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Anschlussinhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[unverschlüsselt]]></category>
		<category><![CDATA[Verschlüsselung]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>
		<category><![CDATA[§ 97 I UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 25.01.2007 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls er durch ein unverschlüsseltes Funknetz (WLAN) gegenüber jedermann den Zugang zum Internet eröffnet.
(LG Mannheim, Beschluss vom 25.01.2007 &#8211; 7 O 65/06)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 25.01.2007 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls er durch ein unverschlüsseltes Funknetz (WLAN) gegenüber jedermann den Zugang zum Internet eröffnet.</p>
<p><em>(LG Mannheim, Beschluss vom 25.01.2007 &#8211; 7 O 65/06)</em></p>
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		<item>
		<title>LG Köln: Störerhaftung des Ansschlussinhabers bei geschäftlich wie privat genutztem Internetanschluss</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 11:01:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsinhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Störer]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1004 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 97 UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Köln hat mit Urteil vom 22.11.2006 entschieden, dass der Inhaber eines geschäftlich wie privat genutzten Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung für mittels des Zuganges begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.
Wenn Dritten, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern des Haushalts innerhalb des Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an Musiktauschbörsen ermöglicht wird, dann ist dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Insoweit ist zu sehen, dass Rechtsverletzungen über das Internet durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich geschützter Leistungen in den letzten Jahre allgemein zugenommen haben. Darunter fällt insbesondere auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet mit Hilfe von Filesharing-Software.
Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Insoweit obliegt es dem Anschlussinhaber nicht nur, seinen Kindern ausdrücklich zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern weiterhin, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen zu ergreifen.
So hätten eigene Benutzerkonten für die Kinder eingerichtet werden können und müssen. Hinsichtlich dieser Nutzerkonten hätten individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und dadurch etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindern werden. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. &#8220;firewall&#8221; möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).
(LG Köln, Urteil vom 22.11.2006 &#8211; 28 O 150/06)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Köln hat mit Urteil vom 22.11.2006 entschieden, dass der Inhaber eines geschäftlich wie privat genutzten Internetanschlusses nach den Grundsätzen der Störerhaftung für mittels des Zuganges begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.</p>
<p>Wenn Dritten, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern des Haushalts innerhalb des Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an Musiktauschbörsen ermöglicht wird, dann ist dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Insoweit ist zu sehen, dass Rechtsverletzungen über das Internet durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich geschützter Leistungen in den letzten Jahre allgemein zugenommen haben. Darunter fällt insbesondere auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet mit Hilfe von Filesharing-Software.</p>
<p>Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.</p>
<p>Insoweit obliegt es dem Anschlussinhaber nicht nur, seinen Kindern ausdrücklich zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern weiterhin, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen zu ergreifen.</p>
<p>So hätten eigene Benutzerkonten für die Kinder eingerichtet werden können und müssen. Hinsichtlich dieser Nutzerkonten hätten individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und dadurch etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindern werden. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. &#8220;firewall&#8221; möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).</p>
<p><em>(LG Köln, Urteil vom 22.11.2006 &#8211; 28 O 150/06)</em></p>
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		<item>
		<title>OLG Hamburg: Streitwert bei Störerhaftung des Internetanschlussinhabers</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/olg-hamburg-streitwert-bei-storerhaftung-des-internetanschlussinhabers/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 10:59:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Anschlussinhaber]]></category>
		<category><![CDATA[störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.11.2006 entschieden, dass bei der Streitwertfestsetzung für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Musikangebote im Internet zwischen der täterschaftlichen Haftung des Musiktauschbörsennutzers einerseits und der Störerhaftung des Internetanschlussinhabers andererseits zu differenzieren ist
Der Streitwert des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen den verschuldensunabhängig lediglich als Störer haftenden Inhaber des Internetanschlusses (im konkreten Fall die Eltern von minderjährigen Kindern) sei bei zehn angebotenen Musiktiteln in Höhe von 15.000 € als angemessen anzusehen. Denn in Fällen der Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten sei der in der Verletzung zum Ausdruck kommende Angriffsfaktor deutlich geringer anzusetzen, als bei einem täterschaftlichen Verstoß, denn dem Störer könne kein unmittelbarer und willentlicher Eingriff in die Schutzrechte vorgeworfen werden.
(OLG Hamburg, Beschluss vom 14. 11. 2006 &#8211; 5 W 173/06)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.11.2006 entschieden, dass bei der Streitwertfestsetzung für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Musikangebote im Internet zwischen der täterschaftlichen Haftung des Musiktauschbörsennutzers einerseits und der Störerhaftung des Internetanschlussinhabers andererseits zu differenzieren ist</p>
<p>Der Streitwert des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen den verschuldensunabhängig lediglich als Störer haftenden Inhaber des Internetanschlusses<strong> </strong>(im konkreten Fall die Eltern von minderjährigen Kindern) sei bei zehn angebotenen Musiktiteln in Höhe von 15.000 € als angemessen anzusehen. Denn in Fällen der Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten sei der in der Verletzung zum Ausdruck kommende Angriffsfaktor deutlich geringer anzusetzen, als bei einem täterschaftlichen Verstoß, denn dem Störer könne kein unmittelbarer und willentlicher Eingriff in die Schutzrechte vorgeworfen werden.</p>
<p><em>(OLG Hamburg</em><em>, </em><em>Beschluss</em><em> vom 14. 11. 2006 &#8211; 5 W 173/06)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Mannheim: Unerlaubtes Anbieten eines Computerspiels im Internet</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-mannheim-unerlaubtes-anbieten-eines-computerspiels-im-internet/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 10:58:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Computerspiel]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Störer]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 29.09.2006 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt.
Soweit der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.
Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung.
(LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006 &#8211; 7 O 76/06)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 29.09.2006 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt.</p>
<p>Soweit der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.</p>
<p>Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung.</p>
<p><em>(LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006 &#8211; 7 O 76/06)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Mannheim: Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-mannheim-haftung-des-inhabers-eines-internetanschlusses/</link>
		<comments>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/11/lg-mannheim-haftung-des-inhabers-eines-internetanschlusses/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 10:55:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Christian Hahn</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Anschlussinhaber/Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Computerprogramme]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[§ 97 I UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 29.09.2006 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt.
Soweit der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.
Wird der Internetanschluss nicht nur den eigenen Familienangehörigen, sondern auch Dritten &#8211; hier: Freunden der Kinder &#8211; ohne Prüfung von deren Zuverlässigkeit und ohne jede Überwachung zur Verfügung gestellt, verstößt der Anschlussinhaber gegen die ihm obliegenden Pflichten.
(LG Mannheim: Urteil vom 29.09.2006 &#8211; 7 O 62/06)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 29.09.2006 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt.</p>
<p>Soweit der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.</p>
<p>Wird der Internetanschluss nicht nur den eigenen Familienangehörigen, sondern auch Dritten &#8211; hier: Freunden der Kinder &#8211; ohne Prüfung von deren Zuverlässigkeit und ohne jede Überwachung zur Verfügung gestellt, verstößt der Anschlussinhaber gegen die ihm obliegenden Pflichten.</p>
<p><em>(LG Mannheim: Urteil vom 29.09.2006 &#8211; 7 O 62/06)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Abmahnung Rasch für Universal GmbH &#8211; Mando Diao &#8220;Give me fire&#8221;</title>
		<link>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/10/abmahnung-rasch-fur-universal-gmbh-mando-diao-give-me-fire/</link>
		<comments>http://abmahnfalle.dialog24.eu/2009/10/abmahnung-rasch-fur-universal-gmbh-mando-diao-give-me-fire/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 20 Oct 2009 14:10:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Petra Wagner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Mando Diao]]></category>
		<category><![CDATA[Rasch]]></category>
		<category><![CDATA[Universal GmbH]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Rasch mahnt aktuell für die Universal Music GmbH Urheberrechtsverletzungen wegen der unerlaubten Verwertung aktueller Alben, wie &#8220;Give me fire&#8221; von Mando Diao ab.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Kanzlei Rasch</strong> mahnt aktuell für die <strong>Universal Music GmbH</strong> Urheberrechtsverletzungen wegen der unerlaubten Verwertung aktueller Alben, wie <strong>&#8220;Give me fire&#8221; von Mando Diao</strong> ab.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
	</channel>
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